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EuGH, Urteil vom 06.02.2003, C-185/01

Anmerkung

Bei dem Verfahren ging es um den Vorsteuervergütungsanspruch eines niederländischen Leasingunternehmens gegenüber dem Bundesamt für Finanzen. Die Firma hatte diesen Anspruch geltend gemacht aus Tankstellenrechnungen, die sie ihren Kunden vorfinanziert hatte. Fraglich war, ob die Treibstofflieferungen an die Leasingfirma und von dieser weiter an die Leasingnehmer bewirkt oder ob die Lieferungen unmittelbar an die Leasingnehmer ausgeführt wurden. Für den Fall, dass Weiterlieferungen des Treibstoffs durch die Leasingfirma an die Leasingnehmer vorlagen, war fraglich, ob es sich dabei um Hauptleistungen handelte oder ob die Lieferungen als Nebenleistungen zu der in den Niederlanden steuerbaren Leasingleistung gehörten.

Der EuGH ist dem Vorbringen der EU-Kommission und der Bundesregierung gefolgt, dass im vorliegenden Fall Treibstofflieferungen unmittelbar an die Leasingnehmer vorlagen. Der von der Klägerin angebotene Kraftstoffverwaltungsvertrag, der einem Leasingnehmer das Recht gab, im Namen und für Rechnung der Leasingfirma Kraftstoff zu tanken, war nach Ansicht des EuGH kein Liefervertrag, sondern ein Finanzierungsvertrag. Der Treibstoff wurde - unmittelbar - an den Leasingnehmer geliefert, weil dieser nach Artikel 5 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie die Befähigung erhielt, wie ein Eigentümer über den Kraftstoff zu verfügen. Der EuGH bekräftigt noch einmal, dass der Lieferbegriff sich nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das jeweilige nationale Recht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Formen bezieht, sondern dass der Begriff jede Übertragung eines körperlichen Gegenstandes umfasst, die den Erwerber ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre er Eigentümer.

Da das niederländische Leasingunternehmen den Kraftstoff selbst nicht erhielt, hat es insoweit keinen Anspruch auf Vorsteuervergütung durch das Bundesamt für Finanzen. Das Urteil bestätigt insoweit die deutsche Rechtslage. Da keine "Weiterlieferung" des Treibstoffs durch das Leasingnehmen an den Leasingnehmer vorlag, brauchte der EuGH nicht zu entscheiden, ob in diesem Fall eine Hauptleistung oder eine Nebenleistung zu der in den Niederlanden steuerbaren Leasingleistung vorgelegen hätte.

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