Bei Leasingverträgen ohne Optionsrecht ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen
- dem Leasinggeber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstands beträgt,
- dem Leasingnehmer, wenn die Grundmietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt.
Bei Leasingverträgen mit Kaufoption oder Mietverlängerungsoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen:
- dem Leasinggeber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstands beträgt und der für den Fall der Ausübung des Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis oder die Anschlussmiete marktgerecht ist,
- dem Leasingnehmer, wenn die Grundmietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt oder wenn bei einer Grundmietzeit von mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der für den Fall der Ausübung des Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis oder die Anschlussmiete nicht marktgerecht ist.
Spezial-Leasingvertrag: Zurechnung beim Leasingnehmer
Bei Spezial-Leasingverträgen ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig dem Leasingnehmer zuzurechnen – ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Grundmietzeit und Nutzungsdauer und auf Optionsklauseln.
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