Der BFH hatte die im Rahmen der ertragsteuerrechtlich maßgebenden Zurechnung entwickelten Rechtsgrundsätze für das Umsatzsteuerrecht übernommen und für den Fall, dass das Leasingobjekt dem Leasingnehmer zuzurechnen ist, umsatzsteuerrechtlich eine Lieferung angenommen. Danach war bei bis zum 18.3.2020 abgeschlossenen Leasing- und Mietverträgen von einer Lieferung insbesondere auszugehen, wenn

  • die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstands erheblich länger ist als die Grundmietzeit und dem Leasingnehmer ein Recht auf Verlängerungs- oder Kaufoption zusteht, bei dessen Ausübung er nur einen einer Anerkennungsgebühr ähnelnden, wesentlich geringeren Betrag zu zahlen hat, als er sich bei Berechnung des dann üblichen Mietzinses oder Kaufpreises ergeben würde;
  • sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Grundmietzeit annähernd decken, wobei ein etwa eingeräumtes Optionsrecht keine Rolle spielt;
  • das Leasingobjekt speziell auf die Verhältnisse des Leasingnehmers zugeschnitten ist und nach Ablauf der Grundmietzeit nur noch bei diesem eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung finden kann.
 
Praxis-Tipp

Verwaltung stellte schon bisher nicht mehr allein auf ertragsteuerliche Zurechnung ab

Seit 1.1.2008 stellte die Verwaltung für umsatzsteuerliche Zwecke nicht mehr allein auf die ertragsteuerliche Zuordnung ab. Umsatzsteuerlich wurde eine Lieferung angenommen, wenn der Leasingnehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung berechtigt ist, wie ein Eigentümer über den Leasing-Gegenstand zu verfügen.

Hiervon wurde allerdings ausgegangen – insoweit bestand die Verbindung zum Ertragsteuerrecht weiterhin – wenn der Leasing-Gegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasingnehmer zuzurechnen ist.

 
Wichtig

Sonstige Leistung, wenn Zurechnung beim Leasinggeber

Wird das Leasingobjekt dem Leasinggeber zugerechnet, ähnelt die Nutzungsüberlassung einer Vermietungsleistung. Der Leasinggeber erbringt somit eine steuerbare und meist steuerpflichtige sonstige Leistung.

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