Rz. 30

Das für den Leasinggeber zuständige Finanzamt befindet im Rahmen des Besteuerungsverfahrens einschließlich des Investitionszulageverfahrens darüber, ob der Leasinggegenstand dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen ist. Die Beurteilung der Zurechnungsfrage durch das für den Leasinggeber zuständige Finanzamt hat somit grundsätzlich Vorrang gegenüber einer vom Finanzamt des Leasingnehmers gegebenenfalls vertretenen anderweitigen Auffassung.

Hat das für den Leasingnehmer zuständige Finanzamt im Ausnahmefall ernsthafte Bedenken gegen die Entscheidung des für den Leasinggeber zuständigen Finanzamtes und können diese Bedenken zwischen den beteiligten Finanzämtern nicht ausgeräumt werden, hat das für den Leasingnehmer zuständige Finanzamt die zuständige Oberfinanzdirektion zu beteiligen, die sodann die Entscheidung trifft.

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