BMF, 16.1.2008, IV A 5 - S 7410/07/0008

Bezug: BMF-Schreiben vom 28.11.2005, IV A 5 – S 7410 – 58/05 (BStBl 2005 I S. 1064),
  BMF-Schreiben vom 4.12.2007, IV A 5 – S 7410/07/0008 (2007/0552458)

Mit Urteil vom 14.6.2007, V R 56/05 (das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass nur der Verkauf selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte in einem Hofladen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG unterliegt. An der im Urteil vom 6.12.2001, V R 43/00 (BStBl 2002 II S. 701) vertretenen Auffassung, wonach auch die in begrenztem Umfang vorgenommene Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte der Sonderregelung für Land- und Forstwirte unterliegt, hält das Gericht nicht mehr fest.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Werden Waren in einem Hofladen oder einer anderen Verkaufseinrichtung (z.B. mobiler Marktstand) abgesetzt, beschränkt sich die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die Veräußerung der im eigenen Betrieb erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkte.

Umsätze aus der Lieferung von zugekauften Erzeugnissen unterliegen hingegen einer Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Dies gilt auch für die Veräußerung von aus selbst erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkten hergestellten Gegenständen, wenn diese Gegenstände durch eine Be- oder Verarbeitung ihren land- und forstwirtschaftlichen Charakter verloren haben (z.B. Wurstwaren, Gestecke, Adventskränze).

Der Unternehmer trägt die Feststellungslast für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen sowohl selbst erzeugte land- und forstwirtschaftliche Produkte als auch gleichartige zugekaufte Waren veräußert werden.

Die den Regelungen dieses Schreibens entgegen stehenden Aussagen im BMF-Schreiben vom 28.11.2005, IV A 5 – S 7410 – 58/05 (a.a.O.) sowie in Abschnitt 264 Abs. 1 Satz 11 und Abs. 2 Sätze 6 und 7 UStR sind auf die Umsätze in einem Hofladen oder einer anderen Verkaufseinrichtung nicht mehr anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem 1.7.2008 ausgeführte Umsätze aus der Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte und von aus land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Gegenständen nach Maßgabe der genannten Regelungen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterwirft.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 24;

UStR Abschn. 264

 

Fundstellen

BStBl I, 2008, 293

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge