OFD Hannover, Verfügung v. 30.8.2001, S 2230 - 896 - StH 224/S 2230 - 433 - StO 254

Entgegen meiner in der Tz. 15 der Niederschrift – LuF vom 2.5.1997 vertretenen Rechtsauffassung und der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 31.8.2000 (EFG 2001 S. 208) hat der BFH mit Urteil vom 31.5.2001, IV R 73/00 entschieden, dass eine landwirtschaftlich genutzte Fläche auch dann dem Anlagevermögen zuzurechnen ist, wenn sie als Bauland parzelliert und erschlossen und die aktive Bewirtschaftung eingestellt worden ist. Das BFH-Urteil hat folgenden Tenor:

1. Aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung ist der zur Urproduktion eingesetzte Grund und Boden stets Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Ein Land- und Forstwirt veräußert daher Grundvermögen grundsätzlich als reinvestitionsbegünstigtes Anlagevermögen, solange er nicht einen gewerblichen Grundstückshandel eröffnet.

2. Eine Zwangsumgliederung landwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens vom Anlage- zum Umlaufvermögen kann auch nach Einstellung der aktiven Bewirtschaftung der betreffenden Flächen nicht durch bloßen Zeitablauf erfolgen.

Das BFH-Urteil ist zur Veröffentlichung im BStBl vorgesehen. Nach dem MF-Erlass vom 30.8.2001, S 2230 – 194 – 312 ist daher an der in Tz. 15 der Niederschrift – LuF vom 2.5.1997 vertretenen Rechtsauffassung in nicht bestandskräftig veranlagten Steuerfällen nicht mehr festzuhalten. Über ggf. anhängige Rechtsbehelfsverfahren ist nunmehr nach den Grundsätzen des BFH-Urteils zu entscheiden. Ggf. anhängige Klageverfahren sind entsprechend abzuschließen.

 

Normenkette

EStG § 13

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge