Der zur Urproduktion eingesetzte Grund und Boden eines Land- und Forstwirts ist aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung Anlagevermögen. Nach Einstellung der aktiven Bewirtschaftung der betreffenden Flächen erfolgt keine Zwangsumgliederung landwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens vom Anlage- zum Umlaufvermögen, auch nicht durch Zeitablauf.[1] Grundstücke einer landwirtschaftlich tätigen, aber gewerblich geprägten Personengesellschaft gehören nur unter den für alle landwirtschaftlichen Betriebe geltenden Voraussetzungen zum Umlaufvermögen. Mit in Veräußerungsabsicht vorgenommenen, werterhöhenden Aktivitäten werden die Grundstücke zum gewerblichen Umlaufvermögen.[2]

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