Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze (vgl. Tz. 2) gelten – abweichend von der Regelbesteuerung – nach der sog. ("subventionierten") Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG nachfolgende Steuersätze und Vorsteuersätze.

 
Hinweis

Jährliche Änderung des Durchschnittsatz

Ein zu hoher Durchschnittssatz führt nach dem Unionsrecht zu nicht zulässigen Steuerausfällen. Nach § 24 Abs. 5 UStG muss deshalb die Bundesregierung dem Gesetzgeber jährlich eine Änderung des Durchschnittssatzes vorschlagen. Daher beträgt der allgemeine Steuersatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG für Umsätze:

  • bis 31.12.2021: 10,7 %;
  • ab 1.1.2022: 9,5 %;
  • ab 1.1.2023: 9 %.
 
Achtung

§ 24 UStG gilt nicht mehr für alle L+F-Betriebe

Für nach dem 31.12.2021 bewirkte Umsätze ist die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nur noch für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz bis zu 600.000 EUR anwendbar.

 
Art der Umsätze (§ 24 Abs. 1) Umsatz-steuersatz Vorsteuer Zahllast
Nr. 1: Lieferung (und Eigenverbrauch) forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, ohne Sägewerkserzeugnisse[1] 5,5 5,5 0
Nr. 2: Lieferungen (ausgenommen Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland) der in der Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke, sowie (sonstige) Verzehrleistungen z. B. in sog. Straußwirtschaften[2] 19

9

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7 %)

10

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 8,3 %)
Nr. 3: Übrige landwirtschaftliche Umsätze, z. B. Getreide, Vieh, Fleisch, Milch, Obst, Gemüse, Eier

9

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7 %)

9

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7 %)
0
Lieferungen und Eigenverbrauch der in der Anlage 2 aufgeführten Sägewerkserzeugnisse, z. B. Schnittholzabfälle, Hobel-, Hack- und ­Sägespäne

9

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7 %)

9

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7 %)
0
Ausfuhrlieferung und im Ausland bewirkte Umsätze der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke

9

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7 %)

9

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7 %)
0

Nur bei den Umsätzen nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG ergibt sich für den leistenden Land- und Forstwirt eine Zahllast von 10 %; bei allen anderen Umsätzen ergibt sich keine Zahllast gegenüber dem Finanzamt. Jedoch hat der unterschiedliche Steuersatz Bedeutung für den unternehmerischen Abnehmer, der z. B. bei § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG einen höheren Vorsteuerabzug erhält; insoweit liegt eine "Subvention" des Staates für die Land- und Forstwirtschaft vor.

Der Verkauf land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens, z. B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte, unterliegt eigentlich der Regelbesteuerung. Jedoch kann hierfür die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG angewandt werden, wenn diese Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum Land- und Forstwirtschaftsunternehmen zu mindestens 95 % für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Durchschnittssatzbesteuerung

Milchlandwirt L verkauft in 2023 selbst erzeugte Milch für 10.000 EUR an den Milchverarbeiter M. M erteilt dem L eine Gutschrift über 917,43 EUR zzgl. 82,57 EUR (9 % nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG).

L kann von der für seine Lieferung geschuldeten 82,57 EUR Umsatzsteuer eine pauschalierte Vorsteuer in gleicher Höhe abziehen, sodass er gegenüber dem Finanzamt keine Zahllast hat. M erhält vom Finanzamt den Vorsteuerabzug i. H. v. 82,57 EUR.

 
Praxis-Tipp

Auf Durchschnittssatzbesteuerung evtl. verzichten

Allerdings erhält der Land- und Forstwirt keinen höheren Vorsteuerabzug als die nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG geschuldete Umsatzsteuer. Tätigt der Landwirt daher erhebliche Investitionen (Stallbau usw.) mit hohem Vorsteuerabzug, sollte er den Verzicht auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung prüfen (vgl. Tz. 7).

[3] Abschn. 24.2 Abs. 6 UStAE

Zu Missbräuchen bei Viehlieferungen an Viehhändler vgl. Abschn. 24.2.7 UStAE.

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