Leitsatz

Kosten einer Diätverpflegung und Kosten anlässlich von Krankenbesuchen sind nicht, Aufwendungen für eine Therapie im Rahmen einer Alkoholerkrankung nur in beschränktem Umfang als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob und in welcher Höhe bei einem alkoholkranken Steuerpflichtigen Aufwendungen für eine Diätverpflegung,Aufwendungen, die ihm aus der Erstattung von Fahrtkosten seiner Verlobten für Besuche im Krankenhaus erwachsen sind sowie

Aufwendungen für eine Entzugstherapie im Rahmen der Alkoholerkrankung als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) abziehbar sind.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage in vollem Umfang als unbegründet zurück.

Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG) nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Regelung dokumentiert den eindeutigen Willen des Gesetzgebers, Diätverpflegungsaufwendungen generell nicht zum Abzug zuzulassen. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht nur neben, sondern an Stelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt werden. Denn für die steuerliche Behandlung derartiger Verpflegungskosten kann es keinen Unterschied machen, ob zusätzlich noch Aufwendungen für Medikamente anfallen oder nicht.

Die Kostenerstattung an die Verlobte aufgrund der ihr entstandenen Fahrtkosten sind ebenfalls nicht abziehbar, da sie nicht zwangsläufig entstanden sind. Im Streitfall scheiterte der Abzug schon grundsätzlich daran, dass die Verlobte finanziell in der Lage gewesen wäre, die Kosten selbst zu tragen.

Aufwendungen, die der Bekämpfung des Alkoholismus durch Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen des Kreuzbundes dienen, sind als zwangsläufig entstandene Krankheitskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. Im Streitfall nicht abziehbar waren jedoch Fahrtkosten für Umwegfahrten zu Gruppensitzungen, die dadurch veranlasst waren, dass der Steuerpflichtige sich freiwillig als Gruppenleiter engagierte. Ebenfalls nicht abziehbar waren die Aufwendungen für die Teilnahme des Steuerpflichtigen an Seminaren, an denen er als Gruppenleiter teilnahm, da nicht erkennbar war, inwieweit diese Seminare einen Bezug zur Behandlung seiner Alkoholsucht hatten. Da im Streitfall die verbleibenden Aufwendungen unter der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) lagen, kam ein Kostenabzug insgesamt nicht in Betracht.

 

Hinweis

Hinsichtlich der Fahrtkosten bleibt festzuhalten, dass eine zum Kostenabzug führende Zwangsläufigkeit bei demjenigen, dem die Kosten entstehen, immer dann besteht, wenn der Besuch im Krankenhaus der Heilung oder Linderung der Krankheit eines Angehörigen dient und dies durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes nachgewiesen wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 16.11.2011, 10 K 200/10 E

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