Kommentar

1. Zum Arbeitslohn gehören alle Bezüge und Vorteile, die „für eine Beschäftigung” gewährt werden, also als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten sind (BFH, Urteil v. 24. 10. 1997, VI R 23/94, BFH/NV 1998 S. 273). Ob eine Zuwendung Ertrag der Arbeit ist, ist danach zu beurteilen, wozu die Zahlung erfolgt ist und nicht danach, wer die Zahlung vorgenommen hat. Denn es können einerseits auch Bar- oder Sachzuwendungen Dritter Arbeitslohn darstellen (BFH, Urteil v. 5.7. 1996, VI R 10/96, BStBl 1996 II S. 545), wie umgekehrt nicht alle vom Arbeitgeber zufließenden Bezüge Arbeitslohn zu sein brauchen (BFH, Urteil v. 21. 10. 1996, VI R 46/96, BStBl 1997 II S. 127).

2. Soweit Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis auf eigene – nicht lediglich dem Arbeitgeber zustehende – Ansprüche des Arbeitnehmers erbracht werden, liegt regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn vor, wenn der Versicherungsschutz mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt. Etwas anderes gilt aber in den Fällen, in denen sich der Arbeitgeber zur Finanzierung arbeitsrechtlicher Ansprüche rückversichert und selbst alleiniger Anspruchsberechtigter gegenüber dem Versicherungsunternehmen ist (BFH, Urteil v. 27. 5. 1993, VI R 19/92, BStBl 1994 II S. 246).

3. In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH nunmehr zur steuerlichen Behandlung von Krankentagegeldern Stellung genommen, die ein im Inland ansässiger Arbeitnehmer ( Grenzgänger ) von seinem schweizerischen Arbeitgeber außer seinem Arbeitslohn aus einer schweizerischen Betriebskrankenkasse erhalten hatte. Nach dieser Entscheidung sind Krankentagegelder, die ein Arbeitnehmer als Mitglied einer schweizerischen Betriebskrankenkasse aufgrund eigener Beiträge selbst beanspruchen kann, auch dann kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zum Versicherungsbeitritt verpflichtet war und der Arbeitgeber sowohl in den Beitragseinzug als auch in die Zahlung der Versicherungsleistungen eingeschaltet ist. Bei dem Tagegeld handelt es sich um eine Leistung aus einer Krankenversicherung , die gem. § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei bleibt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.05.1998, VI R 9/96

Hinweis:

Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war, daß der Grenzgänger aus eigenen Beiträgen selbst einen Anspruch auf Versicherungsschutz gegen die Betriebskrankenkasse erlangt hatte, daß also nicht lediglich arbeitsrechtliche Ansprüche, die der Arbeitgeber über eine Rückdeckungsversicherung finanziert hatte, zur Auszahlung gekommen war. Der BFH spricht abschließend noch die Frage an, daß sich die Kürzung des Gesamtbetrags der Einkünfte um die Krankentagegelder möglicherweise auch auf den Sonderausgabenabzug und den Tarif auswirken könne.

Die Voraussetzungen für den Abzug der Beiträge zu der Krankentagegeldversicherung als Sonderausgaben sind m. E. gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG zu bejahen ; der Progressionsvorbehalt dürfte nicht zur Anwendung kommen, da das Krankentagegeld im Streitfall keine Leistung i. S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG wegen fehlender Anwendung des deutschen Sozialgesetzbuches darstellen dürfte. Die weitere Entwicklung bleibt jedoch abzuwarten.

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