Mit der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs wird auch die Fahrzeugart von der Zulassungsbehörde festgelegt. [1] Diese Fahrzeugart kann sich jedoch in der Folge eines Umbaus ändern. Nach § 19 Abs. 2 StVZO in der ab 1.3.2007 geltenden Fassung erlischt in solchen Fällen die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs, sodass eine neue Betriebserlaubnis i. S. d. § 1 Abs. 1 StVG zu erteilen ist und damit im Rahmen der Neuzulassung die Fahrzeugdaten der Finanzverwaltung auch "neu" übermittelt werden. Zur Form der elektronischen Datenübermittlung von den Zulassungsbehörden an das örtlich zuständige HZA vgl. § 5 Abs. 3 KraftStDV. Damit ein solches Fahrzeug auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht mehr als Pkw, sondern als anderes Fahrzeug i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG eingeordnet werden kann und für eine Besteuerung nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht nach § 9 Nrn. 3 oder 4 KraftStG in Betracht kommt, müssen zunächst folgende verkehrsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Befestigungseinrichtungen für die hinteren Sitzplätze und die Sicherheitsgurte zu diesen Sitzplätzen müssen dauerhaft entfernt sein. Die hierdurch entstandene Ladefläche (Nutzfläche) darf nicht in den vorher vorhandenen Fahrgastraum zurückänderbar sein.
  • Zwischen der neu entstandenen Ladefläche und dem (verbleibenden) Fahrgastraum muss eine zusätzliche Abtrennung angebracht sein.

Weitere Voraussetzung, um kraftfahrzeugsteuerrechtlich die gewünschte Rechtsfolge in Form der Gewichtsbesteuerung zu zeitigen, ist weiter, dass die Ladefläche (Nutzfläche) größer ist als die Fläche, die der Personenbeförderung dient. Nach vom BFH entwickelter Rechtsprechung müssen darüber hinaus die hinteren Seitenfenster verblecht sein, wobei diese Verblechung alle Seitenfenster im hinteren Teil des Innenraums umfassen, und fest mit der Karosserie des Fahrzeugs verbunden sein; z. B. eingeschweißt.

[1]

Zur abweichenden Einstufung durch die Finanzverwaltung s. Abschnitt 1.2.

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