Nach den Vorschriften des Verkehrsrechts handelt es sich bei Wohnmobilen um Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit besonderer Zweckbestimmung Wohnmobil. Sie werden entsprechend in die Fahrzeugklasse M1 – Kraftfahrzeug[1] zur Personenbeförderung oder M1G – Geländefahrzeug zur Personenbeförderung – eingestuft. Hier sieht das Kraftfahrzeugsteuerrecht eine besondere, im Ergebnis begünstigende Regelung in Form der besonderen, gewichtsorientierten Tarife nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG vor. Die Kraftfahrzeugsteuer bemisst sich für Wohnmobile gem. § 8 Nr. 1a KraftStG nach zulässigem Gesamtgewicht und Schadstoffemission;

[1] Vgl. Teil A 1 A Nr. 2.1 des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, aktueller Stand: Juli 2017 unter www.kba.de.

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