Rz. 15

Im Jahre 1985 wurde mit der Verabschiedung des BiRiLiG die europäische Richtlinie 83/349/EWG[1] zur Konzernrechnungslegung umgesetzt, indem konkrete Vorschriften zur Konzernrechnungslegung in das Handelsgesetzbuch aufgenommen wurden. Vor dieser Harmonisierungsmaßnahme war das Konzernrechnungslegungsrecht im Aktiengesetz von 1965 normiert. Aus diesem Grunde existieren trotz der Übertragung der Konzernrechnungslegungsvorschriften vom Aktiengesetz in das Handelsgesetzbuch noch zahlreiche konzernspezifische Normen im Aktiengesetz. Die Legaldefinitionen der Begriffe Konzern und Konzernunternehmen finden sich z. B. nicht im Handelsgesetzbuch, sondern in § 18 AktG. Auch die Spezialfälle der einheitlichen Leitung aufgrund von Beherrschungsverträgen (§ 291 AktG) und von Eingliederungen (§ 319 AktG) sind im Aktiengesetz geregelt.

 

Rz. 16

Sofern Unternehmensverträge wie Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträge bestehen, beinhaltet das Aktiengesetz spezielle Vorschriften zum Minderheitenschutz. So sind diese Unternehmensverträge vor der Vorlage bei der Hauptversammlung durch einen sog. Vertragsprüfer zu prüfen, der in einem Prüfungsbericht u. a. darlegen muss, ob das herrschende Unternehmen einen angemessenen Ausgleich bzw. eine angemessene Abfindung vorgeschlagen hat.[2] Besteht kein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, ist das herrschende Unternehmen gem. § 311 AktG zum Nachteilsausgleich verpflichtet. In einem jährlich zu erstellenden Abhängigkeitsbericht muss der Vorstand schriftlich bestätigen, dass sämtliche Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die für die abhängige Gesellschaft mit Nachteilen verbunden waren, ausgeglichen wurden (§ 312 AktG). Entsprechend den §§ 313 und 314 AktG ist der Abhängigkeitsbericht sowohl durch den Abschlussprüfer als auch durch den Aufsichtsrat zu prüfen.[3]

 

Rz. 17

Für den Konzernabschluss sind gem. § 298 Abs. 1 HGB neben zahlreichen handelsrechtlichen Vorschriften zum Jahresabschluss ebenfalls rechtsform- und geschäftsbereichsspezifische Gesetze relevant, sofern sie mit den Zielen des Konzernabschlusses korrespondieren. Deshalb sind auch die aktienrechtlichen Vorschriften zum Jahresabschluss und Lagebericht der §§ 150161 AktG zu beachten, falls Aktiengesellschaften in den Konzernabschluss einbezogen werden.

[1] Vgl. Richtlinie 83/349/EWG, S. 1 ff.
[2] Vgl. § 293e AktG.
[3] Vgl. Rz. 82 .

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge