Rz. 6

Bei den Zielen der Konzernabschlusspolitik ist zwischen internen und externen Zielen zu differenzieren. Interne Ziele ergeben sich aus dem Informationsbedürfnis des Managements zur Steuerung des Konzerns. Externe Ziele sind gerichtet auf die Informationsbedürfnisse externer Adressaten, vor allem Anteilseigner und Kapitalgeber.

 

Rz. 7

Durch die Beeinflussung der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage kann das Informationsziel des Konzernabschlusses für externe Adressaten, das grundsätzlich in § 297 Abs. 2, 3 HGB geregelt ist, beeinträchtigt werden, was allerdings bereits als Graubereich eines Gesetzesverstoßes einzuordnen ist.

 

Rz. 8

Das Konzernergebnis unterliegt keinerlei gesetzlicher Regelung über die Ergebnisverwendung, aber es kann Auswirkungen auf die Ausschüttungserwartung haben, zumal nach § 314 Abs. 1 Nr. 26 HGB die Ergebnisverwendung des Mutterunternehmens im Konzernanhang anzugeben ist.[1]

 

Rz. 9

Durch Konzernabschlusspolitik können die Größenkriterien nach § 293 Abs. 1 HGB[2] so gesteuert werden, dass im Extremfall die Aufstellung eines Konzernabschlusses entfällt, ausgenommen sind gem. § 293 Abs. 5 HGB kapitalmarktorientierte Unternehmen.

 

Rz. 10

Ebenfalls können die Verhaltensweisen Dritter beeinflusst werden. Der Konzernabschluss dient Externen als eine Grundlage für ihre Entscheidungen in ihren Beziehungen zu dem Konzernverbund:

  • Der Anteilseigner entnimmt dem Konzernabschluss Informationen mit dem Ziel, Signale zu erkennen, ob er Anteile kaufen oder verkaufen soll. Sein Interesse gilt hauptsächlich den zu erwartenden Einkommensströmen.
  • Gläubiger, vor allem Banken, sind an der Liquiditätssituation zur Bedienung von ihnen ausgereichter Darlehen interessiert.
  • Für Lieferanten, Abnehmer und auch Arbeitnehmer ist die allgemeine Ertragssituation und Finanzlage von Bedeutung, um beurteilen zu können, ob z. B. weiterhin Geschäftstätigkeiten mit der Unternehmung, vor allem im Hinblick auf die eigene Planung, möglich sind oder ob ausreichend Liquidität zur Begleichung von Verbindlichkeiten vorhanden ist.
  • Lieferanten und Abnehmer können dem Konzernabschluss eventuell Informationen zu Gewinnspannen entnehmen, um diese in eigene Verhandlungen mit einfließen zu lassen.
  • Arbeitnehmer können aufgrund der Ertragssituation Tendenzen bezüglich personeller Maßnahmen erkennen, z. B. werden in wirtschaftlich schlechteren Zeiten eher Restrukturierungen vorgenommen, welche häufig mit einem Personalabbau einhergehen.
  • Potenzielle Arbeitnehmer sollten, falls beim letzten Konzernabschluss kein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wurde oder die letzten Konzernabschlüsse nicht verfügbar sind, nach dem Grund fragen, da dies auf Schwierigkeiten bei diesem Unternehmen hindeuten könnte, z. B. Going-Concern-Probleme.

Es ist allerdings stets anzumerken, dass der Konzern, anders als beim Jahresabschluss für ein Einzelunternehmen, keine Haftungsgemeinschaft abbildet, sondern häufig wird ein Konzern gerade aus dem Aspekt der Risikostreuung gebildet. So besteht für Arbeitnehmer kein Anspruch auf die Übernahme in ein anderes Konzernunternehmen, wenn die Unternehmung, bei der dieser angestellt ist, insolvent wird. Dies trifft auch entsprechend für Gläubiger zu, wo der Konzernabschluss auch nur ergänzend zu dem jeweiligen Jahresabschluss der kreditnachfragenden Einzelunternehmung z. B. nach § 18 KWG für die Entscheidung über die Kreditvergabe hinzuzuziehen ist. Entsprechend kann auch die organisatorische Ausgestaltung des Konzerns, etwa mit bestehenden Patronatserklärungen und anderen Formen der Haftungsübernahme, unter einigen oder allen Unternehmen des Konsolidierungskreises als ein Instrument der Konzernabschlusspolitik verstanden werden.

[1] Vgl. Müller, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 10. Aufl. 2019, § 314 HGB Rz. 140 ff.

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