Rz. 130

Neben der Vereinheitlichung des Ansatzes, der Bewertung und des Ausweises ist für den Informationsgehalt eines Konzernabschlusses auch die Vereinheitlichung der Abschlussstichtage des Konzerns und der einbezogenen Unternehmen von großer Bedeutung. Das Mutterunternehmen hat gem. § 299 Abs. 1 HGB den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens für den Konzernabschluss zugrunde zu legen. Im Hinblick auf die Abschlussstichtage der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen fordert § 299 Abs. 2 Satz 1 HGB, dass diese Abschlüsse auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden sollen. Dabei handelt es sich jedoch um eine Sollbestimmung, sodass bei abweichenden Stichtagen eine Pflicht zur Aufstellung eines Zwischenabschlusses auf den Konzernabschlussstichtag gem. § 299 Abs. 2 Satz 2 HGB nur für solche Unternehmen besteht, deren Abschlussstichtag um mehr als 3 Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses liegt. Da auch Zwischenabschlüsse gem. § 317 Abs. 3 Satz 1 HGB wie die anderen Jahresabschlüsse zu prüfen sind, hat ein Zwischenabschluss sowohl den GoB und GoK als auch den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Konzerns zu entsprechen. Weiter reichende rechtliche Folgen sind mit der Aufstellung eines derartigen Zwischenabschlusses nicht verbunden. Verzichtet ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen, dessen Stichtag bis zu 3 Monate vor dem Konzernabschlussstichtag liegt, auf die Aufstellung eines Zwischenabschlusses, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die zwischen dem Abschlussstichtag dieses Unternehmens und dem Abschlussstichtag des Konzernabschlusses eingetreten sind, gem. § 299 Abs. 3 HGB in der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben. Die Abb. 10 verdeutlicht das Erfordernis eines Zwischenabschlusses aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Abschlussstichtage im Konzern:

 

Abb. 10: Erfordernis eines Zwischenabschlusses aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Abschlussstichtage im Konzern

 

Rz. 131

Die mit der Aufstellung eines Zwischenabschlusses verbundenen zusätzlichen Kosten und die Unsicherheit darüber, wie dieser Abschluss im Einzelnen auszugestalten ist, haben in der Praxis dazu geführt, dass die Konzerne, in denen unterschiedliche Abschlussstichtage bestanden, die Geschäftsjahre weitgehend vereinheitlicht haben.[1] Die Regelungen des HGB bezüglich der Einheitlichkeit der Abschlussstichtage sind dennoch mit erheblichen Unsicherheiten und Mängeln verbunden. Neben dem grundsätzlichen Problem, wann Vorgänge von besonderer Bedeutung vorliegen und damit eine Berichtspflicht auslösen, ergeben sich Detailfragen vor allem im Zusammenhang mit der Analyse und Konsolidierung von Unternehmen, deren Stichtag vom Konzernabschlussstichtag abweicht, bei denen aber kein Zwischenabschluss erforderlich ist. Schwierigkeiten können auch dann auftreten, wenn ein Zwischenabschluss vorliegt, weil insbesondere die Zuordnung von Steueraufwendungen, Aufwendungen für die Altersversorgung oder Jahresüberschüsse oft nur aufgrund vereinfachender Fiktionen durchgeführt werden kann. Ebenso wie bei der Vereinheitlichung des Ansatzes, der Bewertung und des Ausweises hat ein Mutterunternehmen auch bei der Vereinheitlichung der Abschlussstichtage vielfältige Möglichkeiten, den Inhalt, die Wertansätze und damit die Aussagefähigkeit eines Konzernabschlusses stark zu beeinflussen.

[1] Vgl. Ammann/Müller, Konzernbilanzierung – Grundlagen sowie Steuerungs- und Analysemöglichkeiten, 2005, S. 114.

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