Ist die Steuer der "anderen Person" bereits festgesetzt, prüft die Finanzbehörde, ob der Vorgang entsprechend der Kontrollmitteilung steuerlich erfasst ist. Sie fordert ggf. den Steuerpflichtigen zur entsprechenden Aufklärung oder Stellungnahme auf. Auch kann eine Außenprüfung angeordnet oder die Nachprüfung einer anstehenden Außenprüfung überlassen werden.

Insbesondere wenn der Steuerpflichtige Fremdleistungen in erheblichem Umfang geltend macht, wird die Finanzverwaltung beim Empfänger die Kontrollmitteilungen ggf. zum Anlass nehmen, bei ihm eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Erfassung der Beträge zu überprüfen.

Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass ein endgültig ergangener Steuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (nachträglich bekannt gewordene neue Tatsache) geändert werden kann. Ausgeschlossen ist dies nur, wenn der per Kontrollmitteilung mitgeteilte Sachverhalt bei Durchführung der Veranlagung bereits bekannt gewesen war.

Ist bei dem Steuerpflichtigen für das betreffende Jahr bereits eine Außenprüfung durchgeführt und geht eine Kontrollmitteilung ein, die bislang nicht erfasste Beträge ausweist, kommt eine Bescheidänderung nur noch in Betracht, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Übersieht der Sachbearbeiter bei der Einkommensteuerveranlagung eine bereits[1] vorliegende Kontrollmitteilung, kann dies eine offenbare Unrichtigkeit sein, die eine nachträgliche Berichtigung des Bescheids nach § 129 AO rechtfertigt.[2]

Eine eingehende Kontrollmitteilung hat keine verjährungshemmende Wirkung.[3] Das Finanzamt muss daher darauf achten, dass der die Kontrollmitteilung berücksichtigende Änderungsbescheid den Bereich des zuständigen Finanzamts vor Ablauf der Festsetzungsfrist verlässt.[4]

 
Praxis-Tipp

Änderungsbescheid prüfen

Steuerpflichtige, die einen Änderungsbescheid erhalten, mit dem eine Kontrollmitteilung ausgewertet wird, sollten daher 2-stufig prüfen, ob

  • das Finanzamt aufgrund der Festsetzungsfrist überhaupt berechtigt war, den Änderungsbescheid noch zu erlassen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf 5 Jahre und bei Steuerhinterziehung auf 10 Jahre verlängert.[5] Die Prüfung eines möglicherweise bereits eingetretenen Ablaufs der Feststellungsfrist ist von Bedeutung, weil ein Steuerbescheid, der trotz Verjährung ergeht, nicht nichtig, sondern nur anfechtbar ist. Folge: Der Steuerpflichtige muss den Steuerbescheid anfechten und den Ablauf der Festsetzungsfrist geltend machen, da der (rechtswidrige) Bescheid ansonsten Bestand hat und aus ihm vollstreckt werden kann;
  • das Finanzamt zur Änderung berechtigt ist, d. h. ob die Voraussetzungen einer Änderungsnorm nach der AO greifen.[6]

Das Finanzamt kann der drohenden Verjährung bei einer möglicherweise nicht sofort auswertbaren Kontrollmitteilung entgegen wirken, indem es vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung beginnt.

In diesem Fall greift die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO. Allerdings hemmt eine Außenprüfung den Ablauf der Festsetzungsfrist nur für Steuern, auf die sich die Prüfungsanordnung erstreckt.

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