Rz. 32

Bei einer natürlichen Person als Komplementär werden einkommensteuerlich nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStGdie persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA wie Mitunternehmer behandelt. Sie sind aber nicht im Verhältnis zu der KGaA oder den Kommanditaktionären Mitunternehmer; insofern werden sie eben nur wie Mitunternehmer behandelt.[1] Gewinnanteile der Komplementäre gehören bei diesen wegen des bei Mitunternehmerschaften steuerlich geltenden Transparenzprinzips unmittelbar im Jahr der Entstehung des Gewinns zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, unabhängig davon, ob ihre Rechtsstellung in jeder Hinsicht dem Mitunternehmerbegriff genügt.[2] Die Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschafsgütern führen daneben zu Sondervergütungen bzw. Sonderbetriebseinnahmen, die die gewerblichen Einkünfte des persönlich haftenden Gesellschafters erhöhen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).[3]

Für persönlich haftende Gesellschafter können bei der KGaA Pensionsrückstellungen gebildet werden. Die Behandlung dieser Ansprüche auf der Ebene der Komplementäre ist allerdings strittig.[4]

Darüber hinaus ist die auf Ebene der Kapitalgesellschaft gezahlte Gewerbesteuer beim Anteilseigner pauschaliert abziehbar. Die Verminderung der tariflichen Einkommensteuer erfolgt nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt, bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA um das 3,8-fache des für den Veranlagungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags, begrenzt durch die maximal anteilig zu zahlende Gewerbesteuer.

 

Rz. 33

Die Ausführungen zur Behandlung "wie" ein Mitunternehmer gelten entsprechend für juristische Personen als Komplementäre im Rahmen der Körperschaftsteuer. Eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer erfolgt jedoch nicht.

Gewerbesteuerlich erlaubt § 9 Nr. 2b GewStG, "die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Gewinnermittlung (§ 7 GewStG) angesetzt worden sind", beim Gewerbeertrag des persönlich haftenden Gesellschafters in Form der juristischen Person zu kürzen.

[1] Wacker, in Schmidt, EStG, 2017, § 15 Rz. 891.
[2] Wacker, in Schmidt, EStG, 2017, § 15 Rz. 891.
[3] Wacker, in Schmidt, EStG, 2017, § 15 Rz. 891.
[4] Die wohl herrschende Meinung geht von einer korrespondierenden Aktivierung beim Komplementär aus, d. h., dass wie bei der KGaA zurückgestellt wird. Vgl. Patt/Rasche, DB 1993, S. 2400 ff.; Patt/Rasche, DB 1994, S. 2164 f.; a. A. Gocke, DB 1994, S. 2162 ff.

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