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Die Kommanditgesellschaft auf Aktien unterliegt als Kapitalgesellschaft bei einem Betrieb des Gewerbes im Inland der Gewerbesteuer kraft ihrer Rechtsform gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG. Hier stellen sich ebenfalls keine Unterschiede gegenüber der Aktiengesellschaft dar.

Anders als bei der Körperschaftsteuer sind bestimmte Vergütungen an den Komplementär einer KGaA nicht abziehbar. § 8 Nr. 4 GewStG bestimmt die Hinzurechnung der "Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind", zum Gewerbeertrag. Gleiches gilt für Zuweisungen an eine Pensionsrückstellung. Dahingegen sind Entgelte für Schulden aus der Hingabe von Darlehen durch den Komplementär an die Gesellschaft oder Entgelte für die Überlassung von bestimmten Wirtschaftsgütern nach § 8 Nr. 1 GewStG ggf. nur anteilig hinzuzurechnen.[1]

[1] Falterbaum, et. al., Buchführung und Bilanzierung, 22. Aufl. 2015, S. 1524 f. sowie GewStR 8.2.

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