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Nach der Feststellung des Jahresabschlusses hat die Hauptversammlung auch über die Gewinnverwendung zu beschließen. § 174 Abs. 2 AktG verpflichtet die KGaA, im Gewinnverwendungsbeschluss folgende Angaben zu machen:

  • den Bilanzgewinn,
  • den an die Kommanditaktionäre auszuschüttenden Betrag,
  • die in die Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge,
  • einen Gewinnvortrag,
  • den zusätzlichen Aufwand aufgrund dieses Beschlusses.

Sofern persönlich haftende Gesellschafter gleichzeitig Kommanditaktionäre sind, werden sie entsprechend ihrer Aktiengattung wie ihre Mitaktionäre behandelt. Ein Gewinnanteil für eine eventuell geleistete Vermögenseinlage des Komplementärs erfolgt nicht aus dem Bilanzgewinn. Dieser wird als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst (§ 286 Abs. 3 AktG) und muss nicht gesondert ausgewiesen werden.

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