Da die Dividenden von der Körperschaftsteuer freigestellt sind,[1] ist für Ausgaben, die damit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, grundsätzlich das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG zu beachten. Vereinfachend wird dieses Abzugsverbot dadurch umgesetzt, dass pauschal 5 % der Einkünfte fiktiv und unabhängig von der Art und Höhe der mit den Dividendeneinnahmen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als nicht abziehbare Aufwendungen gelten. Die tatsächlich dazu angefallenen und als Betriebsausgaben gebuchten Aufwendungen können unverändert bleiben; eine weitere Hinzurechnung bei der Einkommensermittlung findet nicht statt.

Diese Regelung in § 8b Abs. 3 bzw. Abs. 5 KStG hat zur Folge, dass Dividendenerträge oder Veräußerungsgewinne faktisch nur zu 95 % steuerfrei sind.

 
Praxis-Beispiel

Refinanzierungskosten für Beteiligung

Eine AG hat eine Beteiligung an einer GmbH erworben. Der Erwerb wurde fremdfinanziert, weshalb für das Jahr 01 Zinsen i. H. v. 30.000 EUR zu zahlen sind. Die GmbH schüttet im Jahr 01 aus ihrem Gewinn 50.000 EUR an die AG aus.

Ein Abzug als Betriebsausgaben scheidet nur in pauschaler Höhe von 5 % von 50.000 EUR = 2.500 EUR aus. Das steuerliche Einkommen der AG verringert sich um die steuerfreien Beteiligungserträge i. H. v. 47.500 EUR. Die Zinsaufwendungen i. H. v. 30.000 EUR bleiben voll abziehbar.

Da auch Veräußerungserlöse steuerfrei sind,[2] gilt für damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen dasselbe Abzugsverbot. Neben Veräußerungsverlusten sind davon insbesondere Teilwertabschreibungen auf Anteile an einer Kapitalgesellschaft betroffen, die in vollem Umfang bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens wieder hinzuzurechnen sind.

Diese Rechtsfolge gilt auch für Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen bzw. Bürgschaften[3]. Allerdings kann hierzu ggf. die Fremdüblichkeit als Gegenbeweis angeführt werden und damit der steuerliche Betriebsausgabenabzug erhalten bleiben.

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