Ein neu gefasster § 8b Abs. 4 KStG nimmt Beteiligungserträge von der Steuerbefreiung aus, sofern die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahrs unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Damit ist die steuerliche Gleichbehandlung von Bezügen inländischer und ausländischer Körperschaften sichergestellt. Diese Ausnahme von der Steuerbefreiung gilt erstmals für Bezüge, die nach dem 28.2.2013 zugeflossen sind.

Die Regelung des § 8b Abs. 4 KStG wurde mittlerweile von der Rechtsprechung geprüft und für nicht verfassungswidrig beurteilt.[1]

Allerdings ist hiergegen beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde erhoben worden[2], sodass Bescheide bis zum Ausgang dieses Verfahrens noch offen gehalten werden sollten.

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