Um eine doppelte Besteuerung mit Körperschaftsteuer zu vermeiden, sieht § 8b KStG die Steuerbefreiung für Beteiligungserträge bzw. für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen vor. Doch hierzu musste wegen EU-rechtlicher Vorgaben[1] nachgebessert und die Besteuerung inländischer Streubesitzdividenden an die Besteuerung ausländischer Bezüge angepasst werden.

Zudem traten in der Praxis zuletzt vermehrt Gestaltungen auf, die letztlich zu einer Nichtbesteuerung geführt haben. Dem hat der Gesetzgeber durch 2 Änderungen im AmtshilfeRLUmsG[2] entgegen gewirkt.

[2] Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 26.6.2013, BGBl 2013 I S. 1809.

4.5.1 Streubesitzdividende

Ein neu gefasster § 8b Abs. 4 KStG nimmt Beteiligungserträge von der Steuerbefreiung aus, sofern die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahrs unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Damit ist die steuerliche Gleichbehandlung von Bezügen inländischer und ausländischer Körperschaften sichergestellt. Diese Ausnahme von der Steuerbefreiung gilt erstmals für Bezüge, die nach dem 28.2.2013 zugeflossen sind.

Die Regelung des § 8b Abs. 4 KStG wurde mittlerweile von der Rechtsprechung geprüft und für nicht verfassungswidrig beurteilt.[1]

Allerdings ist hiergegen beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde erhoben worden[2], sodass Bescheide bis zum Ausgang dieses Verfahrens noch offen gehalten werden sollten.

4.5.2 Hybride Finanzierungen

Eine sog. hybride Finanzierung kann in 2 Staaten unterschiedlich rechtlich eingestuft werden. Wird diese Finanzierungsform in einem Staat als Eigenkapital und im anderen Staat als Fremdkapital qualifiziert, könnten steuerbefreite Erträge trotz eines Betriebsausgabenabzugs im anderen Staat vorliegen.

Um dies zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die bereits im Bereich der Dividenden bestehende korrespondierende Besteuerung auf hybride Finanzierungen ausgedehnt. Eine Steuerbefreiung kommt damit nur in Betracht, wenn die Erträge bei der leistenden Körperschaft nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind.[1] Dies gilt erstmals für nach dem 31.12.2013 endende Wirtschaftsjahre.[2]

[2] § 34 Abs. 7 Satz 13 f. KStG.

4.5.3 Wertpapierleihe

Bereits früher kam es zu Steuergestaltungen im Zusammenhang mit einer Wertpapierleihe. So wurden Beteiligungserträge durch eine Wertpapierleihe von einer Körperschaft, bei der diese Erträge nicht steuerfrei wären, auf eine andere Körperschaft übertragen, welche die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 KStG erfüllte. Dies wurde durch § 8b Abs. 10 KStG unterbunden, welcher den Betriebsausgabenabzug für die Leihgebühr versagt.

Als Variante ist deshalb eine Personengesellschaft als Entleiher eingeschaltet worden. Doch der Gesetzgeber hat auch hierauf für alle nach dem 31.12.2013 überlassenen Anteile reagiert. Ist die überlassende oder die andere Körperschaft unmittelbar oder mittelbar an dieser Personengesellschaft beteiligt, wird die zwischengeschaltete Personengesellschaft negiert. Damit gelten die Anteile als an die Körperschaft bzw. von der Körperschaft überlassen. Zugleich wurde auch der umgekehrte Weg abgeschnitten – das Abzugsverbot gilt auch für von einer Personengesellschaft als Entleiher überlassene Anteile.[1]

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