Ist eine Körperschaft Mitunternehmer einer ausländischen Personengesellschaft, können Sondervergütungen dem Unternehmensgewinn zugeordnet werden. Auslöser dieser Zuordnung war eine Entscheidung des BFH[1], wonach Gewinne im anderen Vertragsstaat nur soweit besteuert werden können, soweit sie der dortigen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Doch genau dies sei für Sondervergütungen der Mitunternehmer nicht der Fall.

Diese Rechtsprechung wurde durch eine Änderung des § 50d Abs. 10 EStG i. V. m. § 26 Abs. 2 KStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG[2] ausgehebelt. Darin wird die Zuordnung von Sondervergütungen zum Unternehmensgewinn gesetzlich festgeschrieben, sofern das jeweilige DBA nicht eine andere Bestimmung trifft. Die Sondervergütung wird zudem der Betriebsstätte zugerechnet, in welcher der Aufwand für die zugrunde liegende Leistung gebucht wird. Diese Gesetzesfiktion soll rückwirkend in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen gelten.

[2] Amthilferichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 26.6.2013, BGBl 2013 I S. 1809.

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