Ausgangsgrundlage für die Ermittlung des steuerlichen Einkommens ist der Jahresabschluss, der für die Kapitalgesellschaft erstellt worden ist. Darin sind alle gebuchten Geschäftsvorfälle der Kapitalgesellschaft während des Wirtschaftsjahres enthalten. Unabhängig von der steuerlichen Qualifizierung sind sämtliche Zuflüsse als Ertrag gebucht und alle Abflüsse als Aufwand behandelt worden.

Der für die Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens zugrunde zu legende Jahresüberschuss darf nicht durch Zuweisungen in oder Auflösungen von Gewinnrücklagen und Gewinnvorträgen beeinflusst sein. Es handelt sich dabei um Gewinnverwendung bzw. Gewinne früherer Jahre, die keinen Einfluss auf das Jahresergebnis des laufenden Wirtschaftsjahrs haben. Im Jahresabschluss oder im Anhang findet sich dazu folgende Darstellung:

 
  Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
+ Gewinnvortrag aus Vorjahr
./. Verlustvortrag aus Vorjahr
+ Entnahmen/Auflösung aus der Kapitalrücklage
+ Entnahmen/Auflösung aus Gewinnrücklagen
./. Einstellungen in Gewinnrücklagen
= Bilanzgewinn/Bilanzverlust

Eingang in die steuerliche Einkommensermittlung findet der Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag, nicht der Bilanzgewinn bzw. -verlust.

Auch eine weitere Form der Einkommensverwendung – die Gewinnausschüttung – bleibt für die Ermittlung des Einkommens nach § 8 Abs. 3 KStG ohne Bedeutung. Eine vollständige oder teilweise Ausschüttung des Gewinns an die Gesellschafter stellt eine Entnahme aus den Gewinnrücklagen dar, die für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleibt. Dies gilt auch für

  • verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA),
  • Vorabausschüttungen,
  • Zahlungen auf Genussrechte oder
  • Liquidationszahlungen.

Aufgabe der steuerlichen Gewinnermittlung ist es, den Jahresüberschuss oder -fehlbetrag um steuerliche Besonderheiten zu korrigieren und eine Überleitung des handelsrechtlichen Gewinns zum steuerlichen Gewinn vorzunehmen. Diese "Korrekturen" werden jeweils außerhalb der Handelsbilanz vorgenommen. Sind die Korrekturen bilanzieller Art, erfolgen diese in einer abweichenden Steuerbilanz[1], handelt es sich um einkommensspezifische Korrekturen, werden diese i. d. R. in den Steuererklärungsvordrucken umgesetzt.

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