Eine Klage erledigt sich, wenn Kläger und beklagte Behörde übereinstimmend den Rechtsstreit (in der Hauptsache) für erledigt erklären. Am häufigsten geschieht dies, wenn die beklagte Behörde einen Abhilfebescheid erlässt, mit welchem dem Klagebegehren des Klägers ganz oder teilweise entsprochen wird und der Kläger im letzteren Fall die Klage im Übrigen nicht weiter verfolgen will. Das Gericht entscheidet dann nur noch über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss, wobei grundsätzlich jeder Beteiligte die Kosten anteilig so weit zu tragen hat, wie er letztlich unterlegen ist.[1] Hat sich jedoch die Klage aufgrund von Angaben und Unterlagen erledigt, die der Kläger der Finanzbehörde schon vor Klageerhebung oder im Gerichtsverfahren schon früher hätte vorbringen und vorlegen können, trägt er auch insoweit die Kosten des Verfahrens.[2]

Außerdem erledigt sich eine Klage, wenn inzwischen das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist, z. B. bei einer Klage gegen eine Betriebsprüfungsanordnung durch Beendigung der Betriebsprüfung oder bei einer Klage wegen Eintragung eines Freibetrags auf der LSt-Karte, der sich nach Ablauf des Monats März des Folgejahres nicht mehr auswirken kann. Die Klage wird in diesen Fällen unzulässig. Der Kläger muss seine Klage zurücknehmen oder für erledigt erklären. Im 1. Fall trägt er die Kosten des Verfahrens, im 2. Fall entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 1 FGO. Der Kläger kann aber bei berechtigtem Interesse auch zur Fortsetzungsfeststellungsklage[3] übergehen.[4]

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