Im internationalen Gebrauch wird unter "Kick-Back" eine Schmiergeld-, Rückvergütungs- oder Bestechungsgeldzahlung verstanden. Bei Beschaffungen wird durch Kick-Back-Zahlungen der Wettbewerb manipuliert. Der Lieferant erhält Aufträge, ohne dass ein objektives Lieferantenauswahlverfahren bzw. eine Lieferantenbewertung stattgefunden hat.
"Finanziert" werden Kick-Back-Zahlungen durch zu hohe Rechnungen. Sie fließen dann über Umwege an den Auftraggeber (den Einkäufer) oder durch ihn begünstigte Außenstehende zurück. Kick-Back-Zahlungen ergeben sich durch zu hohe Rechnungen sowie verdeckte bzw. unrechte Provisionsvereinbarungen.
Der Unterschied zwischen Kick-Back-Zahlungen zum herkömmlichen Vermögensmissbrauch liegt in der illegalen Zusammenarbeit von Mitarbeitern aus dem einkaufenden Unternehmen und dem Lieferanten. Der Grundgedanke von Kick-Backs/Bonuszahlungen besteht darin, korrupte Einkäufer in überteuerte Lieferungen (von Waren und Dienstleistungen) einzubeziehen.
Die wichtigsten Paragrafen des Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG): § 17 OWiG, § 29 a OWiG, § 30 OWiG.
Die wichtigsten Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch (StGB): § 73 StGB, § 263 StGB, § 266 StGB, § 299 StGB.
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