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Kick-Back/Bonuszahlung

Steffen Eschinger
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Zusammenfassung

 
Begriff

Im internationalen Gebrauch wird unter "Kick-Back" eine Schmiergeld-, Rückvergütungs- oder Bestechungsgeldzahlung verstanden. Bei Beschaffungen wird durch Kick-Back-Zahlungen der Wettbewerb manipuliert. Der Lieferant erhält Aufträge, ohne dass ein objektives Lieferantenauswahlverfahren bzw. eine Lieferantenbewertung stattgefunden hat.

"Finanziert" werden Kick-Back-Zahlungen durch zu hohe Rechnungen. Sie fließen dann über Umwege an den Auftraggeber (den Einkäufer) oder durch ihn begünstigte Außenstehende zurück. Kick-Back-Zahlungen ergeben sich durch zu hohe Rechnungen sowie verdeckte bzw. unrechte Provisionsvereinbarungen.

Der Unterschied zwischen Kick-Back-Zahlungen zum herkömmlichen Vermögensmissbrauch liegt in der illegalen Zusammenarbeit von Mitarbeitern aus dem einkaufenden Unternehmen und dem Lieferanten. Der Grundgedanke von Kick-Backs/Bonuszahlungen besteht darin, korrupte Einkäufer in überteuerte Lieferungen (von Waren und Dienstleistungen) einzubeziehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Paragrafen des Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG): § 17 OWiG, § 29 a OWiG, § 30 OWiG.

Die wichtigsten Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch (StGB): § 73 StGB, § 263 StGB, § 266 StGB, § 299 StGB.

1 Anwendungsfälle in der Einkaufspraxis

Zu den Formen der Kick-Back-Zahlungen zählen im Einkauf z. B. nicht offengelegte / verdeckte Zahlungen vom Lieferanten an Personal des abnehmenden Unternehmens ohne Kenntnis des Einkaufs bzw. des Unternehmens.

 
Praxis-Beispiel

Überteuerter Einkauf

Der Einkäufer eines Unternehmens kauft mutwillig bei einem Lieferanten Waren oder Dienstleistungen zu erhöhten Preisen ein. Er veranlasst den Lieferanten, die Differenz des normalen Einkaufspreises zum überteuerten Preis als Kick-Back-Zahlung an ihn persönlich zurückzuzahlen.

 
Praxis-Beispiel

Anteile am Unternehmen

Der Gesch...

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