Kommentar

Beteiligt sich der Steuerzahler an einem Bauherrenmodell, kann ein Rückkaufangebot oder eine Verkaufsgarantie ein Anzeichen dafür sein, daß der Anleger sich noch nicht endgültig entschlossen hat, mit dem erworbenen Grundstück langfristig steuerlich relevante Einkünfte zu erzielen. Geltend gemachte Verluste können in diesen Fällen daher nicht anerkannt werden.

Diese für den Steuerzahler nachteilige Konsequenz setzt jedoch voraus, daß er das Angebot oder die Garantie bei Abschluß der Verträge kannte. Die Kenntnis eines Dritten, z. B. des Vertriebsvermittlers, der die Beteiligung an der Bauherrengemeinschaft vermittelt, reicht nicht aus. Da es sich um eine für den Steuerzahler nachteilige Tatsache handelt und er die Nichtkenntnis nicht beweisen kann, muß das Finanzamt darlegen und beweisen, daß der Anleger das Angebot bzw. die Garantie bei Abschluß der Verträge gekannt hat. Ansonsten ist von der Einkunftserzielungsabsicht des Anlegers auszugehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.01.1995, IX R 70/93

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