Leitsatz

Eine auf die Aufdeckung unrechtmäßiger Arbeitsverhältnisse angelegte Schwarzarbeitskontrolle ist keine Außenprüfung i. S. d. §§ 193 ff. AO. Diese Kontrolle bedarf daher weder einer schriftlichen Anordnung noch einer Ankündigungsfrist.

 

Sachverhalt

Aus Anlass einer anonymen Anzeige führte die Zollverwaltung bei der Klägerin - einem Gastronomieunternehmen - eine Überprüfung auf der Grundlage des SchwarzArbG durch und überprüfte bei der mündlich bekannt gegebenen Prüfung die Beschäftigungsverhältnisse zweier Mitarbeiter. Auf die im Nachhinein erhobene Rüge der Klägerin, dass sich die Bediensteten bei der Kontrolle nicht ausgewiesen und auch keine Prüfungsanordnung vorgewiesen hätten, erließ die beklagte Behörde eine formularmäßig vorgedruckte Prüfungsverfügung.

Den hiergegen erhobenen, vornehmlich mit formellen Einwendungen begründeten Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück. Er ist der Auffassung, dass eine Kontrolle nach dem SchwarzArbG keine vorausgehende schriftliche Prüfungsanordnung voraussetze.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass die Kontrolle nach dem SchwarzArbG keiner schriftlichen Prüfungsanordnung bedarf. Die Vorschriften der AO gelten für das Verwaltungsverfahren der Behörden der Zollverwaltung nach dem SchwarzArbG nur dann sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.

Eine Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO ist nur die besonders angeordnete, in der Regel umfassende Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Besteuerung und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind. Kontrollen auf der Grundlage des SchwarzArbG rechnen nicht dazu, denn die damit betrauten Behörden der Zollverwaltung haben nicht unmittelbar steuerliche Sachverhalte zu ermitteln. Vielmehr gebührt die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten den zuständigen Landesfinanzbehörden. Die Behörden der Zollverwaltung betrachten einschlägige steuerliche Sachverhalte nur nebenher mit, um ggf. ihrer Mitteilungspflicht gegenüber den Landesfinanzbehörden für Verstöße gegen Steuergesetze genügen zu können.

Die Kontrollbefugnisse der Behörden der Zollverwaltung entsprechen vielmehr den Regelungen über die Nachschau nach § 210 AO bzw. einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG. Bei diesen Nachschauen handelt es sich nicht um Außenprüfungen. Ist aber eine Kontrolle nach dem SchwarzArbG den bezeichneten Nachschauen gleichzustellen, folgt daraus in konsequenter Weise, dass auf sie die einer Außenprüfung entsprechenden Vorschriften ebenfalls nicht anwendbar sind.

 

Hinweis

Gegen eine entsprechende Geltung der §§ 193 ff. AO stehen auch die mit einer Kontrolle nach dem SchwarzArbG verfolgten Zwecke in Widerspruch. Eine längere Vorankündigung von Kontrollmaßnahmen liefe nämlich regelmäßig der Aufdeckung von unlauteren Machenschaften, die naturgemäß von vornherein verdunkelt werden, zuwider. Bei der Kontrolle eigentlicher Schwarzarbeit könnte bzw. würde sich die Prüfungssituation bei Einhaltung speziell der Ankündigungsfrist nach § 197 AO aus in der Rechtssphäre des Steuerpflichtigen liegenden konkreten Gründen vermutlich derart verändern, dass der Prüfungszweck nicht mehr in vollem Umfang oder in für die Behörde zumutbarer Weise zu erreichen wäre.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2009, 7 K 7024/07

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