Kommentar

Für hinreichend konkretisierte Verpflichtungen aus bürgerlichem oder öffentlichem Recht können in Höhe des künftigen Aufwands Rückstellungen ( Rückstellungen ) gebildet werden.

Besteht der künftige Aufwand nicht in sofort abziehbaren Ausgaben, sondern stellt er zu aktivierende Anschaffungs- oder Herstellungskosten dar, kommt eine Verbindlichkeitsrückstellung nicht in Betracht.

Wird ein Gastwirt von der Gemeinde aufgefordert, in den Abwasserabfluß seiner Schank- und Speisewirtschaft einen Fettabschneider (Betriebsvorrichtung) einzubauen, ist eine Rückstellung in Höhe der geschätzten Herstellungskosten von 31.000 DM zu versagen.

War die Rückstellung dennoch unzulässigerweise gebildet worden und wird sie erst anläßlich der Betriebsaufgabe ( Betriebsaufgabe ) aufgelöst, gehört der gewinnerhöhende Auflösungsbetrag nicht zum tarifbegünstigten Aufgabegewinn. Der Auflösungsbetrag ist vielmehr mangels eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Betriebsaufgabe als laufender Gewinn zu behandeln.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.08.1998, XI R 8/96

Anmerkung:

Die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Bilanzfrage, ob Rückstellungen auch für aktivierungspflichtigen Aufwand gebildet werden können, ist zuungunsten der Unternehmer beantwortet worden. Der BFH belegt seine Entscheidung mit folgender einleuchtender Überlegung: Würde man die Rückstellung zulassen, wäre der Gastwirt, der der behördlichen Auflage unverzüglich nachkommt und sogleich den Fettabschneider einbaut, schlechter gestellt als derjenige, der den Einbau verzögert. Ersterer müßte nämlich den Fettabschneider aktivieren und könnte lediglich die AfA als Betriebsausgabe geltend machen; letzterer hingegen könnte den Gesamtaufwand gewinnmindernd in eine Rückstellung einstellen. Die Entscheidung nimmt den Entwurf eines neuen § 5 Abs. 4c EStG vorweg, den die neue Regierungskoalition in das Gesetz einfügen möchte: Rückstellungen für Aufwendungen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut sind, sollen nicht gebildet werden dürfen.

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