Kommentar

Der Ehemann hatte im Streitjahr als Kriminalbeamter in K gearbeitet, wo er auch seine Wohnung hatte. Im April des Streitjahres heiratete er seine Ehefrau, die in C wohnte und arbeitstäglich zu ihrer ebenfalls in K gelegenen Arbeitsstätte fuhr. Die Eheleute bestimmten die Wohnung der Ehefrau in C zum Familienwohnsitz. Der Ehemann behielt seine Wohnung in K bei.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung von Mehraufwendungen des Ehemannes wegen doppelter Haushaltsführung (seit dem Zeitpunkt der Eheschließung) ab und erkannte nur die Fahrtkosten für 30 Heimfahrten an. Der BFH bestätigte diese Auffassung und entschied:

„Sind beide Ehegatten im Zeitpunkt ihrer Heirat in derselben Stadt berufstätig, in der der Ehemann auch wohnt, ist die doppelte Haushaltsführung des Ehemannes nicht aus beruflichem Anlaß begründet worden, wenn die Eheleute vom Zeitpunkt der Eheschließung an die außerhalb des Beschäftigungsorts gelegene Wohnung der Ehefrau zum Familienwohnsitz wählen. Bei dieser Fallgestaltung ist die Heirat einem beruflichen Anlaß auch nicht gleichzustellen”.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.03.1996, VI R 58/95

Anmerkung:

Die Begründung einer doppelten Haushaltsführung infolge der Eheschließung wird von der Rechtsprechung als beruflich veranlaßt behandelt, wenn beide Ehegatten an verschiedenen Orten ihrem Beruf nachgehen, jeweils dort wohnen und eine der beiden Wohnungen zur gemeinsamen Familienwohnung machen (BFH, Urteil v. 4. 10. 1989, VI R 44/88, BStBl 1990 II S. 321). Bei Vorliegen dieser Umstände erscheint unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 die Berücksichtigung von Mehraufwendungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG gerechtfertigt, weil ohne doppelte Haushaltsführung die beidseitige Berufstätigkeit nicht fortgeführt werden könnte.

Der Streitfall lag jedoch anders . Die Eheleute haben vor und nach der Eheschließung nicht an verschiedenen Orten, sondern beide in derselben Stadt gearbeitet. Auch ohne doppelte Haushaltsführung wären sie somit in der Lage gewesen, ihre bisherige Berufstätigkeit fortzuführen. Deshalb lag im Streitfall kein Sachverhalt vor, bei dem die Eheschließung ausnahmsweise einem beruflichen Anlaß gleichgestellt werden könnte.

doppelte Haushaltsführung

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