Leitsatz

Erledigt ein Gymnasiallehrer, der nicht über einen eigenen Arbeitsplatz in der Schule verfügt, berufliche Tätigkeiten in einem Raum, der auch mit privaten Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist, scheidet ein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR auch nach der Aufgabe des sog. Aufteilungsverbots durch den Beschluss des Großen Senats des BFH v. 21.9.2009 (GrS 1/06, BStBl 2010 II S. 672) aus.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Gymnasiallehrer, der an verschiedenen Schulen als Fachberater eingesetzt wurde, und nicht an jeder dieser Schulen über einen eigenen Arbeitsplatz verfügte. Seine beruflichen Tätigkeiten zuhause erledigte er aufgrund des begrenzten Raumangebotes in einem ca. 30 qm großen Raum den er -wenn auch nur untergeordnet- auch privat nutzte und in dem auch private Einrichtungsgegenstände standen. Das FA versagte den Abzug der anteiligen Kosten als Werbungskosten, weil das Arbeitszimmer nicht nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken diene. Es sei nicht glaubhaft, dass ein ca. 30 qm großes Zimmer, so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werde.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG scheidet ein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, Sätze 2 und 3 EStG in Höhe von 1.250 EUR auch nach der Aufgabe des sog. Aufteilungsverbots durch den Beschluss des Großen Senats vom 21.9.2009 (GrS 1/06, BStBl 2010 II S. 672) im Streitfall aus. Das FG schließt sich der Entscheidung des FG Köln v. 19.5.2011 (10 K 4126/09), wonach Aufwendungen für - nicht untergeordnet - privat genutzte häusliche Arbeitszimmer anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, nicht an. Das FG folgt dagegen der Auffassung des FG Baden-Württemberg im Urteil v. 2.2.2011 (7 K 2005/08). Erforderlich für eine Aufteilung von Raumkosten sei, dass zwischen dem zu schätzenden Anteil von privater zu beruflicher Nutzung eine klare und eindeutige Abgrenzbarkeit möglich wäre.

 

Hinweis

Das Urteil des FG ist rechtskräftig geworden. Steuerpflichtige, die aus Platzgründen kein separates Arbeitszimmer haben, sollten den auf die "Schreibtischecke" entfallenden Anteil der Raumkosten unter Hinweis auf die gegen das Urteil des FG Köln eingelegte Revision (X R 32/11) als Werbungskosten geltend machen und den ablehnenden Bescheid des FA durch einen Einspruch bis zur Entscheidung durch den BFH offen halten. Eine positive Entscheidung des BFH in dem Verfahren X R 32/11 würde auch dazu führen, dass bei zum Zwecke der Ausbildung auswärts untergebrachten Kindern der auf die "Schreibtischecke" entfallende Anteil der Kosten einer Studentenbude bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes abgezogen, und dadurch der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unterschritten werden könnte.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 11.01.2012, 2 K 1854/11

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