Leitsatz

Das ausbildungssuchende Kind muss alle 3 Monate gegenüber der Ausbildungsvermittlung sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ohne weitere Kontaktaufnahme bei der Ausbildungsvermittlung ist zu unterstellen, dass das Kind die Dienstleistungen des Arbeitsamtes nicht mehr in Anspruch nehmen will.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Vater einer am 7.6.1983 geborenen Tochter, für die der Kläger Kindergeld bezog. Da nach Angaben der Agentur für Arbeit die Tochter zum 13.8.2007 als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle abgemeldet wurde, weil keine Rückmeldung mehr erfolgt sei, hat die Familienkasse (FK) die Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben. Nach erfolglosem Einspruch trägt der Kläger im Klageverfahren vor, dass die Tochter ein 3 Jahre altes Kind erziehe. Im streitigen Zeitraum habe sie beabsichtigt, eine Ausbildung zu absolvieren. Die Aufnahme einer Ausbildung sei ihr jedoch aufgrund der Erziehung ihres Kindes nicht möglich gewesen. In einem Gespräch mit der zuständigen Vermittlerin seiner Tochter sei vereinbart worden, dass sie zunächst ihr Kind in eine Kindertagesstätte geben solle. Erst wenn die Betreuung des Kindes sichergestellt gewesen sei, habe sich die Tochter erneut bei ihrer zuständigen Arbeitsvermittlerin melden sollen.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Tochter des Klägers war im streitigen Zeitraum nicht als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle registriert. Eine Registrierung beim Arbeitsamt gilt nicht zeitlich unbegrenzt, sondern ist in ihrer Wirkung auf 3 Monate beschränkt. Ein ausbildungssuchendes Kind muss daher zumindest alle 3 Monate gegenüber der Ausbildungsvermittlung sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun. Der Umstand, dass die Tochter des Klägers sich nach Ablauf der 3-Monatsfrist im Mutterschutz befand, führt jedenfalls dann, wenn es sich nach Ablauf der Mutterschutzfrist nicht weiter um eine Ausbildungsstelle bemüht hat, nicht dazu, dass die Tochter weiterhin als ausbildungssuchend gilt.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Aufgrund der erfolgreichen NZB des Klägers muss der BFH nun in dem Verfahren III R 58/12 entscheiden, inwiefern weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind besteht, welches sich in Mutterschutz bzw. Elternzeit befindet, wenn vor Beginn dieses Zeitraums die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld vorgelegen haben.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer FG, Urteil vom 22.03.2011, 4 K 814/08

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