Praxis-Checkliste: Vorbereitung der Kassen-Nachschau

1. Ist bekannt, dass eine Kassen-Nachschau grundsätzlich nur in den Geschäftsräumen des Unternehmens durchgeführt werden darf?

Wohnräume dürfen nur zur "Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" betreten werden. Besteht in meinem Betrieb diese Gefahr?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

2. Weiß man, wann eine Kassen-Nachschau erfolgen kann?

Das ist nicht nur die Zeit, in der das Geschäft geöffnet ist (Ladenöffnungszeiten), sondern auch dann, wenn bei mir regelmäßig gearbeitet wird (Vorbereitung, Befüllen der Verkaufsflächen, Aufräumzeiten).
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

3. Ist mein Geschäft auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet bzw. auch zu Nachtstunden?

Wenn ja, so kann eine Kassenprüfung auch in dieser Zeit erfolgen.
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

4. Ist der Unterschied zwischen einer Außenprüfung und einer Kassen-Nachschau bekannt?

Eine Außenprüfung muss vorher angekündigt werden, umfasst mehrere Jahre und sämtliche Steuerarten. Im Vorfeld ergeht eine schriftliche Prüfungsanordnung mit Festlegung des Prüfungsbeginns.

Die Kassen-Nachschau wird nicht angekündigt und umfasst nur Kassenvorgänge. Der Nachschauzeitraum kann auch vom Prüfungstag bis zum 1.1. bzw. Bilanzstichtag des ersten Prüfungsjahres einer geplanten Außenprüfung zurückreichen." Gefährdet" sind alle Jahre, deren Veranlagungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Für diesen Zeitraum sollten die Daten griffbereit vorgehalten werden.
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

5. Weiß man, unter welchen Umständen der Prüfer zu einer Außenprüfung übergehen kann?

Wenn der Prüfer Unregelmäßigkeiten entdeckt, kann er ohne weitere Frist von der Kassen-Nachschau zu einer Außenprüfung (s. o.) übergehen. Aber auch bei Verweigerungshaltung des Unternehmers ist der Übergang zu einer Außenprüfung zu befürchten. Der Übergang muss in jedem Fall schriftlich (separate Prüfungsanordnung) erfolgen. Es muss damit gerechnet werden, dass die Kassenprüfer in jedem Fall ein solches Dokument mit sich führen.
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

6. Ist bekannt, wie man eine Kassen-Nachschau erkennt?

Der Prüfer kann im Geschäft Testkäufe vornehmen und die Eingaben in die Kasse somit "verdeckt" beobachten. Dies ist noch keine Kassen-Nachschau. Erst zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich als Kassenprüfer zu erkennen gibt und den schriftlichen Prüfungsauftrag überreicht beginnt die Kassen-Nachschau.
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

7. Ist bekannt, wie man sich vor Betrügern schützen kann?

Bei der Kassen-Nachschau müssen die Beamten ihren Dienstausweis vorzeigen und einen Prüfungsauftrag übergeben. Die Namen der Prüfer sollten mit denen auf dem Prüfungsauftrag übereinstimmen.

Die Beamten sind nicht zur Entgegennahme von Bargeld befugt; spätestens wenn vom "Prüfer" Geld verlangt wird, ist eine Unregelmäßigkeit offenbar.
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

8. Kenne ich meine Rechte als Betriebsinhaber?

Der Unternehmer kann die Vorlage des Dienstausweises und ein Protokoll über die durchgeführte Kassen-Nachschau verlangen. In diesem Protokoll sollen auch die Unterlagen aufgeführt sein, die der Prüfer mitgenommen hat.
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

9. Kann gegen die Prüfungshandlungen Einspruch eingelegt werden?

Grundsätzlich ist der Rechtsbehelf des Einspruchs zulässig. Er hindert aber nicht die Vollziehung; d. h. die Kassen-Nachschau kann trotz Einspruchs fortgeführt werden. Der Prüfer ist verpflichtet, den Einspruch zur Niederschrift entgegenzunehmen.
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

10. Weiß ich, wozu ich als Unternehmer verpflichtet bin?

Die Mitwirkungspflichten umfassen

  • Auskunftspflicht über steuerrelevante Sachverhalte,
  • Vorlagepflicht von Unterlagen (s. u.) sowie
  • Datenexport bzw. Mitwirkung beim Kassensturz.
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

11. Welches Kassensystem nutze ich?

Habe ich eine elektronische Kasse?

Seit dem 1.4.2021 muss meine Kasse auf das neue TSE-System umgerüstet sein.

Nur wenn meine elektronische Kasse nicht auf TSE nachrüstbar, vor dem 26.11.2010 gebaut und von mir nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 erworben worden ist, durfte ich diese bis zum 31.12.2022 weiterhin nutzen.

Im Fokus des Prüfers stehen hier der Datenexport und die erstellten Bons.

Führe ich eine offene Ladenkasse?

Auch bei einer sog. offenen Ladenkasse kann eine Kassen-Nachschau erfolgen. Im Fokus des Kassenprüfers liegen ne...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge