Werden im Rahmen von Außenprüfungen schwerwiegende Kassenführungsmängel festgestellt, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung verworfen und vielleicht sogar die materielle Richtigkeit der Aufzeichnungen infrage gestellt, so wird häufig auf den steuerlichen Berater verwiesen. Drohen gar steuerliche Sanktionen, wird dem Berater nicht selten von seinem Mandanten vorgeworfen, er habe seine Sorgfaltspflicht verletzt und ihn nur unzureichend auf die steuerrechtlichen Belange hingewiesen. Werden Fehler im Zusammenhang mit den Grundaufzeichnungen gemacht, ist eine Haftung des Beraters praktisch ausgeschlossen.

Um einen Steuerberater für die Buchhaltungsmängel seines Mandanten in Haftung zu nehmen, bedarf es eindeutigen Vertragsverletzungen. Die Hürden für eine mögliche Inanspruchnahme sind relativ hoch. Für die korrekte Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle ist nicht der Steuerberater, sondern allein der Unternehmer eigenverantwortlich. Solche Pflichten können nicht auf den steuerlichen Berater übertragen werden, auch dann nicht, wenn er vertraglich mit der Erstellung der Buchführung beauftragt ist. Die Überprüfung der kaufmännischen Unternehmerpflichten gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben eines Steuerberaters.

Ausnahme: Sind dem Steuerberater pflichtverletzende Tatsachen bekannt, hat er seinen Mandanten darauf hinzuweisen, selbst wenn dies Bereiche betrifft, die nicht unmittelbar mit seinem Auftrag zu tun haben. Er muss seinen Mandanten auch auf Unstimmigkeiten innerhalb der Buchführung hinweisen, wenn ihm diese bekannt werden. Das setzt natürlich voraus, dass er mit der gesamten Buchführung betraut ist. Hat der Steuerberater lediglich den Auftrag

Bilanzen und die Steuererklärungen zu erstellen, kann von ihm nicht erwartet werden, dass er auch die Führung einer Geschäftskasse überprüft. Fallen ihm dennoch Mängel auf, so gehört es mit zu seinen Nebenpflichten, seinen Mandanten auf diese hinzuweisen, auch um etwaigen drohenden Schäden zuvorzukommen.

 
Praxis-Beispiel

Nichterfassung von Bareinnahmen

Dem Steuerberater ist bekannt, dass sein Mandant die vorhandene elektronische Registrierkasse nicht vollumfänglich einsetzt und die Tageseinnahmen weder im Kassenbuch noch in Form eines Kassenberichts dokumentiert. In einem solchen Fall muss der Steuerberater auch dann auf seinen Mandanten einwirken, wenn er vertraglich "nur" an die Erstellung des Jahresabschlusses gebunden ist.

Übernahme und Verarbeitung ungeprüfter Aufzeichnungen

Nach Auffassung des BFH[1] kann ein Steuerberater jedoch im Falle einer nicht ordnungsmäßigen Buchführung und einer damit in Zusammenhang stehenden Einnahmenverkürzung rechtlich wegen Beihilfe zur Steuerverkürzung belangt werden, wenn er ungeprüft Aufzeichnungen seines Mandanten übernimmt.

Im Urteilsfall wurde einem Steuerfachgehilfen vorgeworfen, er habe vom Mandanten geschätzte Einnahmen ungeprüft in die Umsatzsteuererklärung übernommen. Sowohl die Betriebseinnahmen als auch erhebliche Teile des Wareneinkaufs einer Gaststätte wurden nicht zutreffend erfasst. Trotz des dem Steuerfachgehilfen bekannten Umstands, dass keine ordnungsmäßigen Einzelaufzeichnungen vorlagen, habe er die fehlerhafte Steuerfestsetzung in Kauf genommen und damit die Hinterziehung des Steuerpflichtigen objektiv gefördert.

Leistet der Steuerberater gar Hilfe zur Steuerverkürzung, verschlechtert sich seine Situation vehement. Der Begriff Hilfe wird von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt.

Als Hilfeleistung ist nach Auffassung des BFH jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. Einzelheiten der Haupttat braucht der Hilfeleistende nicht zu kennen. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die Tat zu fördern und zu erleichtern und der Hilfeleistende dies weiß.

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