In den folgenden Branchen sind die Einnahmen in jedem Fall einzeln aufzuzeichnen:
Hotel- und Beherbergungsgewerbe
Hier kommt es wegen der Meldepflicht gerade darauf an, dass die Gäste identifiziert werden können.
Autoreparaturwerkstätten
Garantie- und Nachbesserungspflichten erfordern, dass die Reparaturen nach Zeitpunkt, Umfang, Inhalt und Kunden erfasst werden müssen.
Restaurants und Gaststätten
Hier sind die Vertragspartner für Familienfeiern, Betriebsveranstaltungen, Seminarveranstaltungen und Tagungen namentlich bekannt und die Einzelaufzeichnungen sind daher zumutbar. Häufig werden die entsprechenden Daten in sog. Reservierungsbüchern erfasst.
Freiberufler und Handwerker
Hier sind die Mandanten und Kunden in jedem Fall bekannt.
Taxigewerbe
Im Taxigewerbe ist es z. B. erforderlich, dass die Bareinnahmen für die einzelnen Fahrten aufgezeichnet werden. Außerdem sind die Schichtzettel der Taxifahrer aufzubewahren. Werden die Schichtzettel aufbewahrt, genügt das zusammen mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen nachzukommen.[1]
Durch die Aufbewahrung der Schichtzettel wird aber nur der Einzelaufzeichnungspflicht genügt. Die Aufzeichnung der Tageseinnahmen wird durch die Aufbewahrung allein nicht ersetzt. Hierfür verbleibt es bei der Verpflichtung aus § 22 UStG. D.h. die für die Beförderungsleistung vereinbarten Entgelte müssen getrennt nach Steuersätzen aufgezeichnet werden.
Kassensicherungsverordnung
Taxameter sind von den verschärften Regelungen der Kassensicherungsverordnung bis 31.12.2023 ausgenommen.[2] Grundsätzlich fallen ab 1.1.2024 auch die Taxameter unter die Regelungen der Kassensicherungsverordnung.[3]
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