Als Mindestanforderung genügt die Aufbewahrung der Schichtzettel, mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen. Nach Auffassung des BFH wird damit den branchenspezifischen Besonderheiten des Gewerbes ausreichend Rechnung getragen.[1]

Die im Sinne dieses Urteils auf den Schichtzetteln vorgenommenen Eintragungen werden im BMF-Schreiben[2] zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften einzeln genannt:

  1. Name und Vorname des Fahrers,
  2. Schichtdauer (Datum, Schichtbeginn und -ende),
  3. Summe der Total- und Besetztkilometer laut Taxameter,
  4. Anzahl der Touren laut Taxameter,
  5. Summe der Einnahmen laut Taxameter,
  6. Kilometerstand laut Tacho (Schichtbeginn und -ende),
  7. Einnahmen für Fahrten ohne Taxameter,
  8. Zahlungsart (bar, EC-Cash, Kreditkarte usw.),
  9. Summe der Gesamteinnahmen,
  10. Angaben über Lohnabzüge (angestellte Fahrer),
  11. Angabe von sonstigen Abzügen (Verrechnungsfahrten),
  12. Summe der verbleibenden Resteinnahmen,
  13. Summe der an den Unternehmer abgelieferten Beträge,
  14. Kennzeichen des Taxis.

Die Anforderungen gelten auch für Unternehmen ohne Fremdpersonal (Selbstfahrer).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge