Im Gegensatz zum FG Sachsen-Anhalt (Tz. 9.1) vertrat das Hessische FG die Auffassung, dass die Einzelaufzeichnung der Kassenvorgänge aus Zumutbarkeits- und Praktikabilitätsgründen nicht gilt, wenn ein Unternehmer gegen Barzahlung Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Zahl von Kunden in einem offenen Ladengeschäft verkauft. Die Aufzeichnung der täglichen Tagessummen ist lt. Hessischem FG ausreichend.

Auch in diesem Streitfall[1] setzte der Unternehmer (Apotheke) ein PC-Warenwirtschaftssystem ein, in dem alle Einzeldaten seiner Bargeschäfte vorgehalten wurden. Ungeachtet der Frage der Zumutbarkeit war das Gericht jedoch der Auffassung, es bestehe keine grundsätzliche Einzelaufzeichnungs- und somit auch keine Vorlagepflicht.

Werden Aufzeichnungen freiwillig geführt, bestehe nach Auffassung des Senats keine Verpflichtung zur Aufbewahrung und Vorlage dieser Unterlagen.

Diese Rechtsauffassung beruht auf einer früheren Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2009.[2] Danach zählen freiwillige, über die gesetzliche Pflicht hinausreichende Aufzeichnungen, nicht zu den dem Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO unterliegenden Daten und Unterlagen.

Mit Spannung wurden die Entscheidungen des BFH erwartet:

Bis zur Veröffentlichung des Urteils im Revisionsverfahren zum Urteil des Hessischen FG und der beiden inhaltsgleichen Entscheidungen des BFH vom 16.12.2014 war nämlich strittig, ob die Finanzbehörde überhaupt Anspruch auf die Vorlage von freiwillig geführten Einzelaufzeichnungen habe.

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