Keine Außenprüfung im Sinne der §§ 193  ff. AO, sondern ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Überprüfung der Kassenführung stellt die seit dem 1.1.2018 mögliche Kassen-Nachschau gem. § 146b AO dar. Die Vorschrift ist Bestandteil des neuen "Kassengesetzes 2016".[1] Sie wird nicht vorher angekündigt und kann grundsätzlich jedes Unternehmen treffen. Bei der Auswahl der Betriebe müssen weder die Branchenzugehörigkeit noch steuerliche Auffälligkeiten in der Vergangenheit eine Rolle spielen. Einzig die Tatsache, dass im Unternehmen Bargeschäfte getätigt werden, ist Voraussetzung für eine Kassen-Nachschau.

Für Apotheken hat dieses Verfahren regelmäßig Einschränkungen des Geschäftsbetriebs zur Folge, soweit die Kassen-Nachschau im Rahmen der üblichen Öffnungszeiten durchgeführt wird.

[1] Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (GSchuMadiG) v. 22.12.2016.

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