Zusammenfassung
Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist in § 20 EStG geregelt. Es handelt sich um Überschusseinkünfte. Hierdurch sollte bis zum Jahr 2008 die Frucht des Kapitals versteuert werden. Wertsteigerungen im Vermögensstamm waren nur im Ausnahmefall nach § 20 EStG anzusetzen. Es ergab sich ggf. eine Steuerpflicht nach § 23 EStG. Durch die Einführung der Abgeltungsteuer hat der Gesetzgeber diese Unterscheidung aufgegeben. Nunmehr werden auch Wertsteigerungen im Kapitalstamm nach § 20 EStG versteuert, wobei dies regelmäßig nur für Kapitalanlagen gilt, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden.
Gesetzliche Regelungen enthält § 20 EStG.
1 Vorrang anderer Einkunftsarten
Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG liegen nicht vor, wenn die Kapitalerträge einer anderen Einkunftsart, z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG, zuzurechnen sind. § 20 EStG ist nachrangig anzuwenden.[1]
2 Besteuerungsgrundsätze
Durch die ab 2009 geltende Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge wurde die Versteuerung von Kapitaleinkünften reformiert.
Die folgende Übersicht zeigt die frühereund die aktuelleRechtslage:
Jahre bis 2008 | Jahre ab 2009 | |
---|---|---|
Tatbestände | Frucht des Kapitals, z. B. Zinsen, Dividenden; i. d. R. keine Veräußerungsgewinne | Frucht des Kapitals und Veräußerungsgewinne (i. d. R. Bestandsschutz für "Altpapiere") |
Besteuerungszeitpunkt | Zufluss der Erträge[1] | Zufluss der Erträge[2] |
Zurechnung | Gläubiger der Kapitalerträge, ggf. wirtschaftlicher Eigentümer; für Gewinnausschüttungen: Anteilseigner[3] |
Gläubiger der Kapitalerträge, ggf. wirtschaftlicher Eigentümer; für Gewinnausschüttungen: Anteilseigner[4] |
Einkunftsermittlung | Einnahmen |
Einnahmen |
Verlustverrechnung |
|
|
Steuersatz | progressiver Steuersatz zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer | fixer Steuersatz von 25 % zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer |
Steuerabzug | für bestimmte Kapitalerträge | für bestimmte Kapitalerträge (Erweiterung durch Abgeltungsteuer) |
Vermeidung des Steuerabzugs | durch Freistellungsaufträge und sog. Nichtveranlagungsbescheinigungen | durch Freistellungsaufträge und sog. Nichtveranlagungsbescheinigungen |
Charakter des Steuerabzugs | wird auf die Einkommensteuerschuld angerechnet | für Privatanleger i. d. R. Abgeltungswirkung |
Einkommensteuerveranlagung | ja | grundsätzlich nein, soweit abgeltender Steuerabzug |
3 Einkünfte ab 2009
3.1 Laufende Einnahmen
Zu den laufenden Kapitalerträgen gehören insbesondere:
- Gewinnausschüttungen aus Körperschaften, z. B. Dividenden;
- ab 2018: Investmenterträge i. S. d. InvStG, d. h. Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Veräußerungsgewinne (bis 2017 wurden die laufenden Erträge – ausgeschüttete/ausschüttungsgleiche Erträge – sowie der Zwischengewinn nach der bis dahin geltenden Fassung des InvStG angesetzt).
- Erträge als stiller Gesellschafter bzw. aus partiarischen Darlehen;
- Erträge aus Kapitallebensversicherungen (Erlebensfallleistungen);
- sonstige Kapitalerträge, z. B. Zinsen;
- Stillhalterprämien.
3.2 Veräußerungserträge
Ab 2009 unterliegt der Verkauf aller Kapitalforderungen der Einkommensteuer[1], wobei für die meisten der bis zum 31.12.2008 erworbenen Kapitalanlagen ein Bestandsschutz gilt. Werden "Bestandsschutzpapiere" veräußert, ist dies nach Ablauf der Jahresfrist des § 23 EStG steuerfrei.
Ab 2009 sind insbesondere folgende Geschäfte steuerpflichtig:
- Verkauf von Aktien und anderen Anteilen an Körperschaften (bei Erwerb ab 2009; entsprechendes gilt für den Verkauf von Investmentanteilen bis 2017 nach der früheren Fassung des § 8 Abs. 5 InvStG);
- Verkauf von Zins- und Dividendenscheinen (ohne die Wertpapiere);
- Termingeschäfte (bei Begründung ab 2009);
- Verkauf/Auflösung einer stillen Gesellschaft bzw. eines partiarischen Darlehens (bei Begründung ab 2009);
- Verkauf von steuerpflichtigen Kapitallebensversicherungen;
- Verkauf sonstiger Kapitalforderungen (besondere Anwendungsregelungen).[2]
3.3 Sonstige Erträge
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs. 1, 2 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.[1] Hierzu gehören z. B. Sachdividenden oder Entgelte von dritter Seite.
3.4 Einkunftsermittlung
3.4.1 Laufende Erträge und Veräußerungsgewinne
Zinsen und Dividenden sind in voller Höhe steuerpflichtig; bei Stillhaltergeschäften und Lebensversicherungserträgen gelten Besonderheiten.[1]
Der Veräußerungsgewinn wird für Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 2 EStG ab 2009 nach den Sonderregelungen des § 20 Abs. 4 EStG ermittelt. Es gilt:
Veräußerungs-/Einlösungspreis |
./. Anschaffungskosten |
./. Veräußerungskosten |
Veräußerungsgewinn/Veräußerungsverlust |
Obwohl der Werbungskostenabzug grundsätz...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen