Zum 31.3.2007 ist das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge[1] in Kraft getreten. Dadurch wird die Altersvorsorge Selbstständiger in gleicher Weise vor dem Vollstreckungszugriff von Gläubigern geschützt wie die Rentenansprüche abhängig Beschäftigter. Ein Versicherungsnehmer darf zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung – nach seinem Lebensalter gestaffelt – jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar bis zu einer Gesamtsumme von 340.000 EUR ansammeln.[2] Er kann außerdem verlangen, dass eine bereits bestehende Versicherung für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in eine pfändungsgeschützte Vorsorgeversicherung nach § 851c ZPO umgewandelt wird.[3]

Eine vor dem 1.1.2010 vollzogene Umwandlung einer Kapitallebensversicherung in eine Rentenversicherung, die zwar die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, jedoch den Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht, wird aus Billigkeitsgründen nicht als steuerschädliche Vertragsänderung betrachtet.[4]

 
Hinweis

Weitere zeitliche Voraussetzungen

Die Billigkeitsregelung gilt nicht für vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Versicherungsverträge (Altverträge), wenn bei vertragsgemäßer Fortsetzung, d. h. ohne die Umwandlung in eine nach § 851c ZPO pfändungsgeschützte Rentenversicherung, bis zum vereinbarten Ablaufzeitpunkt die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG[5] der Besteuerung unterlegen hätten und für Lebensversicherungsverträge, die nach dem 30.3.2007 abgeschlossen wurden.[6]

Nach der Umwandlung geleistete Versicherungsbeiträge können als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden, wenn der Beginn des Versicherungsvertrags vor dem 1.1.2005 (Altvertrag) lag und ein Versicherungsbeitrag vor diesem Zeitpunkt geleistet wurde. Aus Billigkeitsgründen sind für die Frage des Versicherungsbeginns und der ersten Beitragsleistung der ursprüngliche Kapitallebensversicherungsvertrag und der Rentenversicherungsvertrag als Einheit anzusehen. Nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann allerdings die aus dem umgewandelten Kapitallebensversicherungsvertrag angerechnete Versicherungsleistung.[7]

 
Praxis-Beispiel

Vertragsumstellung

Der Steuerpflichtige S hat im Jahr 2006 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, die nach Ablauf der Versicherungslaufzeit eine Erlebensfall-Leistung in Form einer nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Kapitalauszahlung vorsieht. Im Jahr 2009 macht S von seinem Umwandlungsrecht nach § 167 VVG Gebrauch und stellt die Kapitalversicherung auf einen privaten Rentenversicherungsvertrag um, der im Todesfall während der Ansparphase eine Todesfall-Leistung in Form einer Beitragsrückgewähr vorsieht, die seine Erben erhalten sollen.

Da die Kapitallebensversicherung vor dem 31.3.2007, d. h. vor Inkrafttreten des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge, abgeschlossen worden ist und die Umwandlung vor dem 1.1.2010 vollzogen wurde, liegt – aus Billigkeitsgründen – keine schädliche Vertragsänderung vor.[8]

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