Rz. 3

Kapitalgesellschaften sind juristische Personen, und zwar AG und KGaA nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AktG, die GmbH nach § 13 GmbHG. Die SE besitzt nach Art. 1 Abs. 3 SE-VO,[1] die in der Bundesrepublik als unmittelbar geltendes Recht gilt, eigene Rechtspersönlichkeit.

In der Rechtsfähigkeit der Kapitalgesellschaften kommt in besonderem Maße die gegenüber den Gesellschaftern verselbstständigte Stellung der Kapitalgesellschaft zum Ausdruck. Sie ist dadurch in ihrer Existenz von der Existenz der Gesellschafter unabhängig und sie hat eine Vermögenssphäre, die von der Vermögenssphäre der Gesellschafter getrennt ist. Zivilrechtlich sind Kapitalgesellschaften Rechtssubjekte, sodass sie selbstständig Träger von Rechten und Pflichten sein und klagen und verklagt werden können. Steuerrechtlich sind Kapitalgesellschaften selbstständige Steuerrechtssubjekte, die selbst, nicht nur als Gesamtheit der Gesellschafter, der jeweiligen Steuer unterliegen.

Die Eigenschaft als juristische Person erhalten die Kapitalgesellschaften – anders als wirtschaftliche Vereine – nicht aufgrund einer staatlichen Verleihung, sondern bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen kraft Gesetzes.

[1] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates v. 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Abl EG Nr. L 294 v. 10.11.2001. Letzte Änderung mit Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates v. 20.11.2006, Abl EG Nr. L 363 v. 20.12.2006.

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