Die Schlussverteilung des Vermögens umfasst die Rückzahlung des Nennkapitals sowie die Rückzahlung des übrigen Eigenkapitals.

Bei der Vermögensverteilung gilt das übrige Eigenkapital als vor dem Nennkapital ausgezahlt. Es existiert insoweit kein Wahlrecht.[1]

Vermögensverteilung ist keine Nennkapitalrückzahlung

Die Vermögensverteilung ist, soweit sie nicht als Nennkapitalrückzahlung zu beurteilen ist, eine Leistung i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG (d. h., das steuerliche Einlagekonto mindert sich, soweit die Leistungen den – auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten – ausschüttbaren Gewinn übersteigen).[2]

Bei Abschlagszahlungen auf den Liquidationserlös ist auf den ausschüttbaren Gewinn zum Schluss des der Leistung vorangegangenen Besteuerungszeitraums bzw. Wirtschaftsjahrs abzustellen. Bei der Schlussauskehrung ist der ausschüttbare Gewinn maßgeblich, der sich auf den Zeitpunkt vor dieser Auskehrung ausgibt. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, auf den die Liquidationsschlussbilanz erstellt wird.

Vermögensverteilung ist Nennkapitalrückzahlung

Soweit die Vermögensverteilung als Nennkapitalrückzahlung zu behandeln ist, wird i. H. dieses Betrags zunächst der Sonderausweis[3] verringert.[4] Wegen des Zeitpunkts, auf den der maßgebliche Bestand des Sonderausweises zu ermitteln ist, ist wie folgt zu unterscheiden: Wird Nennkapital bereits mit den Abschlagszahlungen auf den Liquidationserlös zurückgezahlt, kommt es auf den Bestand des Sonderausweises zum Schluss des der Leistung vorangegangenen Besteuerungszeitraums bzw. Wirtschaftsjahres an. Wird das Nennkapital erst mit der Schlussauskehrung zurückbezahlt, ist der Bestand des Sonderausweises maßgebend, der sich auf den Zeitpunkt der Schlussauskehrung ergibt. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, auf den die Liquidationsschlussbilanz erstellt wird. Insoweit, als es zu einer Verminderung des Sonderausweises kommt, gilt die Rückzahlung des Nennkapitals als Gewinnausschüttung, die bei den Anteilseignern zu kapitalertragsteuerpflichtigen Bezügen führt.[5]

Soweit die Nennkapitalrückzahlung einen Sonderausweis übersteigt bzw. wenn ein Sonderausweis nicht besteht, führt der Rückzahlungsbetrag zu einer betragsmäßig identischen Erhöhung und Verringerung des steuerlichen Einlagekontos.[6] Eine Steuerbescheinigung i. S. d. § 27 Abs. 3 KStG ist den Anteilseignern insoweit nicht auszustellen.[7]

 
Praxis-Beispiel

Nennkapitalrückzahlung

Die Gesellschafterversammlung der X-GmbH hat zum 1.1.06 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen. Zum 30.6.08 ist die Liquidation beendet. Die Schlussauskehrung beläuft sich auf 150.000 EUR, darin enthalten ist die Rückzahlung des Nennkapitals i. H. v. 50.000 EUR. Es wurden keine Abschlagszahlungen auf den Liquidationserlös geleistet. Zum 31.12.05 bestand ein Sonderausweis i. H. v. 15.000 EUR.

Gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG ist die Auskehrung des Nennkapitals zunächst mit dem Sonderausweis zu verrechnen. Maßgebend ist dabei der Bestand des Sonderausweises im Zeitpunkt vor der Auskehrung (Zeitpunkt, auf den die Liquidationsschlussbilanz erstellt wurde). Die Rückzahlung des Nennkapitals führt damit zu einer Verminderung des Sonderausweises i. H. v. 15.000 EUR. In Höhe des übersteigenden Betrags von 35.000 EUR kommt es zu einer Erhöhung und zeitgleich zu einer Verminderung des steuerlichen Einlagekontos (§ 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 3 KStG). Eine Steuerbescheinigung i. S. d. § 27 Abs. 3 KStG ist den Anteilseignern insoweit nicht auszustellen. Soweit der Sonderausweis gemindert wurde, liegen bei den Anteilseignern Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor, die grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegen.

Verwendung des steuerlichen Einlagekontos

Eine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos kann sich nur für den Teil der Vermögensverteilung ergeben, der keine Nennkapitalrückzahlung darstellt. Nur insoweit ergibt sich eine Leistung i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG. Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG verringern im Wirtschaftsjahr von der Körperschaft erbrachte Leistungen das Einlagekonto, soweit sie in der Summe den auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Eine Einlagenrückgewähr ergibt sich erst, wenn die übrigen Rücklagen aufgebraucht sind.

Bei Abschlagszahlungen auf den Liquidationserlös ist auf den ausschüttbaren Gewinn zum Schluss des der Leistung vorangegangenen Besteuerungszeitraums bzw. Wirtschaftsjahrs abzustellen. Bei der Schlussauskehrung ist der ausschüttbare Gewinn maßgeblich, der sich auf den Zeitpunkt vor dieser Auskehrung ergibt. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, auf den die Liquidationsschlussbilanz erstellt wird.[8]

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