Alle Kapitalgesellschaften sind zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet (§§ 264 ff. HGB). Dieser muss bestehen aus:

  • Bilanz,
  • Gewinn- und Verlustrechnung,
  • erläuternder Anhang.

Die Aufstellung des Jahresabschlusses hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu erfolgen und muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln.

 
Wichtig

Lagebericht und Abschlussprüfer

Zum Jahresabschluss mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften gehört neben den oben aufgezählten Bestandteilen ein Lagebericht, in welchem der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens dargestellt wird (§ 289 HGB). Die Rechnungslegung muss von einem Abschlussprüfer geprüft und bestätigt werden (§§ 316 ff. HGB).

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