Der Schuldner der Kapitalerträge muss insbesondere auf folgende Erträge Kapitalertragsteuern einbehalten:
- Inländische Gewinnausschüttungen, Genussrechte und Wandelanleihen (ab 2012 bzw. 2013 ohne Papiere mit Zulassung zur Depotverwahrung)[1],
- Lebensversicherungserträge,
- stille Gesellschaften und partiarische Darlehen.
Die inländische auszahlende Stelle (i. d. R. das inländische Kreditinstitut) ist für folgende Einnahmen abzugspflichtig:
- ab 2012 bzw. 2013 Erträge aus inländischen Aktien, Genussrechten und Wandelanleihen bei Zulassung zur Depotverwahrung
- ab 2018 Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne aus Investmentfonds (Investmenterträge nach § 16 InvStG; bis 2017: Steuerabzug nach den §§ 7-8 InvStG 2004)
- Ausländische Dividenden,
- Zinsen,
- Stillhalter- und Termingeschäfte, sowie
- Verkauf/Einlösung von Aktien und Kapitalforderungen .
Der Steuerabzug ist nach § 43 Abs. 2 EStG nicht vorzunehmen
- bei ausländischen Dividenden, Stillhalter- und Termingeschäften sowie bei der Veräußerung oder Einlösung von Aktien, Kapitalforderungen und Investmentanteilen, wenn die Einkünfte durch eine nicht steuerbefreite Körperschaft oder ein Personenunternehmen erzielt werden bzw.
- für Stillhalter-, Options- und Termingeschäfte, wenn sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.
Für Personenunternehmen und Vermietungseinkünfte muss hierzu gegenüber der Bank eine entsprechende Erklärung abgegeben werden.[2]
Für Steuerausländer wird nur dann ein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen, wenn die Einkünfte unter § 49 EStG fallen, wobei für Veräußerungsgewinne aus § 17 EStG kein Steuerabzug vorgenommen wird.[3]
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