Der Schuldner der Kapitalerträge muss insbesondere auf folgende Erträge Kapitalertragsteuern einbehalten:

  • Inländische Gewinnausschüttungen, Genussrechte und Wandelanleihen (ab 2012 bzw. 2013 ohne Papiere mit Zulassung zur Depotverwahrung)[1],
  • Lebensversicherungserträge,
  • stille Gesellschaften und partiarische Darlehen.

Die inländische auszahlende Stelle (i.  d.  R. das inländische Kreditinstitut) ist für folgende Einnahmen abzugspflichtig:

  • ab 2012 bzw. 2013 Erträge aus inländischen Aktien, Genussrechten und Wandelanleihen bei Zulassung zur Depotverwahrung
  • ab 2018 Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne aus Investmentfonds (Investmenterträge nach § 16 InvStG; bis 2017: Steuerabzug nach den §§ 7-8 InvStG 2004)
  • Ausländische Dividenden,
  • Zinsen,
  • Stillhalter- und Termingeschäfte, sowie
  • Verkauf/Einlösung von Aktien und Kapitalforderungen .

Der Steuerabzug ist nach § 43 Abs. 2 EStG nicht vorzunehmen

  • bei ausländischen Dividenden, Stillhalter- und Termingeschäften sowie bei der Veräußerung oder Einlösung von Aktien, Kapitalforderungen und Investmentanteilen, wenn die Einkünfte durch eine nicht steuerbefreite Körperschaft oder ein Personenunternehmen erzielt werden bzw.
  • für Stillhalter-, Options- und Termingeschäfte, wenn sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.

Für Personenunternehmen und Vermietungseinkünfte muss hierzu gegenüber der Bank eine entsprechende Erklärung abgegeben werden.[2]

Für Steuerausländer wird nur dann ein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen, wenn die Einkünfte unter § 49 EStG fallen, wobei für Veräußerungsgewinne aus § 17 EStG kein Steuerabzug vorgenommen wird.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge