Werden Inhaberschuldverschreibungen veräußert oder eingelöst, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form nicht gedeckt sind, führt dies ab 2009 laut Verwaltungsauffassung zu Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.[1] § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG findet außerdem bei der Veräußerung oder der Einlösung Anwendung, wenn die jeweiligen Vertrags-/Emissionsbedingungen vorsehen, dass der Anspruch des Forderungsinhabers/Zeichners nicht nur durch die Lieferung des Basiswertes erfüllt werden kann, sondern entweder der Forderungsschuldner/Emittent den Lieferanspruch des Forderungsinhabers/Zeichners auch durch eine Geldzahlung befriedigen oder der Forderungsinhaber/Zeichner von dem Forderungsschuldner/Emittenten statt der Lieferung des Rohstoffs auch die Erfüllung durch Geld verlangen kann.[2] S. im Übrigen "Zertifikate".

 
Wichtig

"XETRA-Gold" und "Gold-Bullion-Securities" sind keine Kapitalforderungen

Bei XETRA-Gold handelt es sich um ein börsenfähiges Wertpapier in Form einer nennwertlosen, in ihrer Laufzeit unbefristeten Inhaberschuldverschreibung. Jede Teilschuldverschreibung von XETRA-Gold gewährt dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold. Der BFH stuft diese als Wirtschaftsgüter i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ein.[3] Das gilt auch, wenn das Wertpapier nicht in Gold eingelöst, sondern an der Börse veräußert wird. Nach Ablauf der einjährigen Veräußerungsfrist ist der Gewinn somit steuerfrei. Die Einlösung eines solchen Papiers in Gold ist kein Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG.[4]

Auch Gold Bullion Securities sind nicht als Kapitalforderung einzuordnen, da die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen der Inhaber bei der Kündigung der Schuldverschreibungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des für ihn hinterlegten Goldes verlangen kann. Auch in diesem Fall wird primär eine Sachleistung geschuldet.[5]

Demgegenüber gehören Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf eines Gold-ETF zu den Kapitaleinkünften.[6]

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