1Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger des übertragenden Sondervermögens und der Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder übernehmenden EU-OGAW einen gemeinsamen Verschmelzungsplan aufzustellen. 2Soweit unterschiedliche Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt sind, handelt es sich dabei um einen Vertrag, auf den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung findet. 3Der Verschmelzungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. |
die Art der Verschmelzung und die beteiligten Sondervermögen oder EU-OGAW, |
2. |
den Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die Beweggründe dafür, |
3. |
die erwarteten Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW, |
4. |
die beschlossenen Kriterien für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses, |
5. |
die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, |
6. |
den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung wirksam wird, |
7. |
die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und |
8. |
bei einer Verschmelzung durch Neugründung gemäß § 1 Absatz 19 Nummer 37 Buchstabe b die Anlagebedingungen oder die Satzung des neuen Sondervermögens oder EU-OGAW. |
4Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht von der Bundesanstalt verlangt werden.
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