OFD Niedersachsen, 27.7.2012, S 7106 - 283 - St 171

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) handelt nur dann als Unternehmerin, wenn sie im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) tätig ist (§ 2 Abs. 3 UStG). Mithin ist sie keine Unternehmerin, wenn ihre Tätigkeit nach körperschaftsteuerlichen Grundsätzen nicht als Betrieb gewerblicher Art, sondern als Vermögensverwaltung oder Beistandsleistung zu beurteilen ist.

Nach den BFH-Urteilen vom

– 20.8.2009, V R 70/05

– 20.8.2009, V R 30/06

– 17.3.2010, XI R 17/08

– 15.4.2010, V R 10/09

– 2.3.2011, XI R 65/07

– 3.3.2011, V R 23/10

– 10.11.2011, V R 41/10 und

– 1.12.2011, V R 1/11

kommt der bisherigen Besteuerungspraxis zur Vermögensverwaltung, zur Beistandsleistung und zur Anwendung der 30.678,00 EUR-Grenze in R 6 Abs. 5 KStR 2004 bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Unternehmereigenschaft einer jPöR keine Bedeutung zu. Der BFH legt § 2 Abs. 3 UStG unter Beachtung vom Art. 4 Abs. 5 6. EGRL (jetzt Artikel 13 MwStSystRL) aus. Danach führt eine nachhaltige gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage zur Unternehmereigenschaft der jPöR.

Die BFH-Urteile werden zurzeit nicht amtlich veröffentlicht. Eine Arbeitsgruppe prüft, welche Notwendigkeiten und Möglichkeiten bestehen, die Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand unter Berücksichtigung der Rechtsprechung an die Vorgaben des Unionsrechts anzupassen.

Beruft sich eine jPöR vor Veröffentlichung auf die BFH-Urteile, bitte ich, dies nicht zu beanstanden. Das Berufungsrecht kann die jPöR jedoch nur für ihr gesamtes Unternehmen einheitlich ausüben und nicht auf bestimmte Unternehmensteile oder Umsätze beschränken.

Die bisherige Karteikarte (Kontroll-Nummer 1151) ist durch diese Karteikarte zu ersetzen.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 3;

RL 2006/112/EG Art. 13

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