Rz. 18

Für die Bewertung der Beteiligungen im separaten Einzelabschluss besteht gemäß IAS 27.10 Satz 1 folgendes Wahlrecht: Entweder werden die Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen (ausgenommen gemeinschaftliche Tätigkeiten[1]) sowie assoziierten Unternehmen

  • zu Anschaffungskosten,
  • in Übereinstimmung mit IFRS 9 oder
  • unter Anwendung der Equity-Methode nach IAS 28

bewertet. Das Bewertungswahlrecht zwischen diesen unterschiedlichen Bewertungsmethoden kann für alle Kategorien von Beteiligungen (d. h. Beteiligungen an Tochterunternehmen, Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen und Beteiligungen an assoziierten Unternehmen) nur einheitlich ausgeübt werden.[2]

 

Rz. 18a

Eine generelle Einschränkung des Bewertungswahlrechts gilt jedoch für die Beteiligungen, welche die Voraussetzungen als ein zur Veräußerung gehaltener langfristiger Vermögenswert oder eine Veräußerungsgruppe i. S. d. IFRS 5 erfüllen. Sofern diese Beteiligungen bislang nach dem Anschaffungskostenmodell oder nach der Equity-Methode bewertet wurden, sind diese zum Minimum aus Buchwert (d. h. fortgeführte Anschaffungskosten bzw. Equity-Buchwert) und dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungs- bzw. Ausschüttungskosten (IFRS 5.15 und 5.15A) zu bewerten.[3] Im Falle der bisherigen Bewertung dieser Beteiligungen nach IFRS 9[4] ergeben sich keine Besonderheiten hinsichtlich des Bewertungsmodells, d. h. es wird weiterhin der beizulegende Zeitwert angewendet.[5]

 

Rz. 19

Die Bewertung zu Anschaffungskosten schließt die Fortschreibung des Beteiligungsbuchwerts um Wertminderungen und Wertaufholungen ein, da der Anwendungsbereich des IAS 36 sich auch auf die Anteile an Beteiligungen erstreckt.[6] Dementsprechend bedeutet die Anwendung der Anschaffungskostenmethode für die Bilanzierung von Beteiligungen eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten, d. h. Anschaffungskosten abzüglich gegebenenfalls anfallender Wertminderungsaufwendungen zuzüglich Wertaufholungen.

Für die Feststellung, ob ein Indikator für einen möglichen Wertminderungsaufwand vorliegt, beinhaltet IAS 36.12 h) einen "beteiligungsspezifischen" Wertminderungsindikator. Nach IAS 36.12 h) ist die von einem Tochterunternehmen, einem Gemeinschaftsunternehmen oder einem assoziierten Unternehmen erfolgswirksam vereinnahmte Dividende dann als Wertminderungsindikator einzustufen, wenn nachweislich festgestellt werden kann, dass

  • der Buchwert der Anteile im separaten Einzelabschluss höher ist als die Buchwerte der Nettovermögenswerte (Vermögenswerte abzüglich Schulden) des Beteiligungsunternehmens im Konzernabschluss oder
  • die Dividende höher ist als das Gesamtergebnis des Beteiligungsunternehmens in der Periode, in der die Dividende festgestellt wird.[7]
 

Rz. 20

Im Falle der Bewertung der Beteiligungen in Übereinstimmung mit IFRS 9 sind diese zwingend zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen; eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ist zumindest konzeptionell ausgeschlossen, da Beteiligungen nie die Zahlungsstrombedingung für eine entsprechende Klassifizierung erfüllen können.[8] Dementsprechend sind sämtliche Beteiligungen – wie auch alle übrigen Eigenkapitalinstrumente – zunächst (d. h. Primärzuordnung) der Kategorie der "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte" zuzuordnen.[9]

 

Rz. 21

Jedoch kann der Bilanzierende die Primärzuordnung jeder einzelnen Beteiligung[10] verändern, indem er die jeweilige Beteiligung unmittelbar bei erstmaliger Erfassung durch unwiderrufliche Option der Kategorie der "nicht zu Handelszwecken gehaltenen erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Eigenkapitalinstrumente" zuordnet (IFRS 9. Kapitel 4.1.4 Satz 2). In diesem Falle werden sämtliche Zeitwertveränderungen aus diesen Eigenkapitalinstrumenten stets im sonstigen Gesamtergebnis aus nie zu reklassifizierenden Posten erfasst; dies gilt selbst im Falle einer späteren Veräußerung oder anderweitigem Abgang.[11] Eine Ausnahme gilt nur, wenn es im Zuge von Ausschüttungen an die Anteilseigner faktisch zu einer Rückzahlung von Anschaffungskosten kommt.[12]

Dividenden sind hingegen nach diesem Bewertungsmodell grundsätzlich[13] erfolgswirksam im Periodenergebnis zu erfassen.[14]

 

Rz. 22

In dem Falle, dass für die Anteile an dem betreffenden Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen ein aktiver Markt besteht, ist gem. IFRS 13.76 der sich auf diesem aktiven Markt bildende unkorrigierte Preis zu verwenden. Ausdrücklich wird ein Aufschlag für eine bestimmte Anzahl von Kapital- und Stimmrechtsanteilen, welche zusätzliche Rechte beinhalten können, z. B. beherrschende Beteiligung, ausgeschlossen.[15] Insbesondere bei Tochterunternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen befinden sich entweder sämtliche oder die weit überwiegende Anzahl der Anteile in den Händen eines oder weniger Gesellschafter, sodass häufig auch die Bedingung eines aktiven Marktes nicht gegeben ist. In diesen Fällen ist der beizulegende Zeitwert entweder als Transakt...

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