Rz. 7

Gemäß § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB hat jeder Kaufmann zum Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres grundsätzlich eine Bilanz aufzustellen. Bei den einzelnen Geschäftsjahren während des Bestands des Unternehmens kommt noch eine Gewinn- und Verlustrechnung hinzu (§ 242 Abs. 2 HGB). Dies hat nach § 243 Abs. 3 HGB innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu erfolgen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist vor dem Hintergrund des Einzelfalles auszulegen. Ein längerer Zeitraum als bei Kapitalgesellschaften erscheint angemessen. Jedoch darf der Zeitraum von 12 Monaten nicht überschritten werden.[1] Für die ordnungsmäßige Aufstellung des Jahresabschlusses und seine Ableitung aus dem Rechnungswesen ist der Kaufmann stets selbst verantwortlich. Eine Abwälzung der operativen Tätigkeit – nicht aber der Verantwortung – auf Mitarbeiter oder externen Steuerberater kommt in Betracht.

Ausgenommen von der Buchführungspflicht i. S. d. § 238 HGB sind solche Einzelkaufleute, die folgende Schranken nicht überschreiten (§ 241a HGB):

  • Umsatzerlöse  600.000 EUR
  • Jahresüberschuss   60.000 EUR

Diese Schwellenwerte dürfen an 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten werden, um diese Rechnungslegungserleichterung in Anspruch nehmen zu können.

 

Rz. 8

Der Jahresabschluss ist nach der Aufstellung gemäß § 245 Satz 1 HGB von dem Kaufmann mit Datumsangabe zu unterzeichnen. Damit wird die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für ihn und alle Adressaten verbindlich. Mit der Unterzeichnung des Einzelkaufmanns treten die Rechtsfolgen ein, die an einen festgestellten Jahresabschluss geknüpft sind, z. B. ist die Möglichkeit den Jahresabschluss zu ändern eingeschränkt.[2]

Insbesondere Kreditinstitute legen aus strafrechtlichen[3] Gründen Wert auf die Unterschrift des Schuldners unter dem Jahresabschluss.

 

Rz. 9

Bei einem Einzelunternehmer ist die Ergebnisverwendung vergleichsweise einfach gelagert. Der Jahresüberschuss wie auch ein Jahresfehlbetrag werden – unter gleichzeitiger Abbildung der Einlagen und Entnahmen – mit dem Kapitalkonto verrechnet.

Der Einzelkaufmann unterliegt grundsätzlich keinen Offenlegungsverpflichtungen. Eine Ausnahme bilden Kaufleute, die von dem Publizitätsgesetz erfasst werden.[4]

[1] So auch: Schmidt/Usinger, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 243 HGB Rz. 93; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 243 HGB Rz. 42; a. A.: Baetge./Frey/Frey/Klönne, in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, § 243 Rz. 93, Stand 7/2016, sie gehen von nur 6 bis 9 Monaten aus.
[2] Schulze-Osterloh, in Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, Handbuch des Jahresabschlusses, Rechtsgrundlagen des Jahres- und des Konzernabschlusses, Stand 11/2017.
[3] Z. B. § 265b StGB – Kreditbetrug.
[4] Vgl. Rz. 16.

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